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Wegweiser für Existenzgründer

Wir haben für Sie diese Informationen zusammengestellt, weil es viele Gründe gibt, warum Sie als Existenzgründer Kontakt zum Landratsamt Ansbach haben: Gewerbeimmobilien, Gewerbeflächen, Fördermittel, Bauordnung, Gewerberecht, Gewerbesteuer, Planungsrecht, Umweltrecht.

Vielleicht wissen Sie noch gar nicht, dass irgendwo ein Paragraf auf Sie lauert. Sie müssen das nicht wissen. In unseren Dienststellen arbeiten Experten, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Dieser Wegweiser soll Ihnen bei der Orientierung helfen.

Wirtschaftsförderung - Ihr Partner

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Ansbach unterstützt Sie aktiv, wenn Sie ein Unternehmen im Landkreis gründen oder ansiedeln wollen. Sie berät über Standorte, freie Flächen und Immobilien, Versorgung und Anbindung. Sie informiert über Fördermöglichkeiten, hilft bei der Zusammenarbeit von Unternehmen und Behörden, stimmt regionale Initiativen ab und vermittelt Kontakte und Partner:

Sie haben mit dem Aufbau Ihres Unternehmens genug zu tun und haben keine Zeit lange zu suchen, um einen Zuständigen für Ihre Fragen zu finden. Und es ist auch nicht gut, wenn Sie zufällig oder zu spät erfahren, dass Sie noch eine Genehmigung brauchen. Egal, welche Frage oder welches Problem Sie haben:
Bei uns sind Sie immer richtig. Wir verstehen uns als Ihre Lotsen. Wir möchten Sie auf kurzen und schnellen Wegen durch das Landratsamt Ansbach führen und Ihnen weitere Tipps geben.

Wenn Sie in Genehmigungsverfahren stehen, vermitteln wir zwischen Ihnen, Behörden und Ämtern. Wird etwas kompliziert, haben wir gute Erfahrungen mit einem „runden Tisch" gemacht, d.h. wir koordinieren gemeinsame Beratungen aller Zuständigen.

Sie suchen ein Gewerbegrundstück oder möchten ein Büro oder eine Halle mieten oder kaufen?

Wir helfen Ihnen, im Landkreis Ansbach ein geeignetes Gewerbegrundstück zu finden. Oder wollen Sie erst mal etwas mieten oder pachten? Wir verfügen über eine Liste mit verschiedenen freien Produktions- und Lagerhallen sowie Büro- und Geschäftsräumen.

Zeigen Sie Ihren Kunden und Partnern Ihre Produkte und Dienstleistungen!

Über unsere Firmendatenbank können sich alle Firmen des Landkreises Ansbach kostenlos präsentieren und sind über ein gezieltes Suchsystem leicht zu finden.

Fördermittel für Existenzgründer

Der Start in eine selbständige Karriere kostet Kraft und Geld. Es gibt zahlreiche Förderprogramme für nahezu alle Unternehmen – insbesondere aus den Bereichen Handwerk, Industrie, Verkehr, Dienstleistung, Hotel- und Gaststättengewerbe und Freie Berufe.
Allerdings gibt es meist keine Zuschüsse, sondern zinsverbilligte Kredite, die auch zurückbezahlt werden müssen.
Je nach Kreditumfang, Vorhaben und Sicherheiten gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einige der wichtigsten Programme finden Sie auf unserer Fördermittel-Seite.
Am besten ist jedoch das individuelle Beratungsgespräch bei uns.

LR 3 - Wirtschaftsförderung und Regionalentwicklung

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Sie wollen anfangen?

In einer neuen oder gebrauchten Immobilie? Sie glauben, Sie brauchen keine Baugenehmigung? Weil Sie gar nicht bauen? Fragen Sie vorher bei der Abteilung Bau und Umwelt nach.
Denn auch die Änderung der Nutzung vorhandener Gebäude oder Grundstücke muss unter Umständen genehmigt werden. Wenn Sie aus einem Tante-Emma-Laden eine Werkstatt machen, können Sie den Charakter der ganzen Gegend verändern. Daher ist eine Prüfung Ihres Vorhabens notwendig.

Eine Nutzungsänderung kann aber auch genehmigungsfrei sein, wenn für die neue Nutzung keine anderen

  • öffentlich-rechtlichen und
  • planungsrechtlichen Vorschriften gelten als bisher.

Sie wollen bauen?

Dann ist die Frage zu klären, ob Ihr Vorhaben genehmigt werden muss.

  • Erst prüft Ihr Architekt,
  • dann prüfen wir die Baupläne.

Innerhalb eines Monats entscheiden wir.

Dann erhalten Sie entweder

  • ein Freistellungsschreiben oder
  • die Nachricht, dass ein Genehmigungsverfahren nötig ist.

Sie brauchen die Genehmigung? In manchen Fällen ist eine Bauvoranfrage sinnvoll. Sie hilft uns und Ihnen verbindlich zu klären, was problematisch oder nicht eindeutig ist. Ist unser Bescheid negativ, können Sie Widerspruch einlegen. Ist er positiv, kann Ihr Bauantrag nicht mehr aus den Gründen abgelehnt werden, die Gegenstand Ihrer Voranfrage waren. Wenn Sie uns schließlich einen Bauantrag bringen, der vollständig ist, sparen alle Zeit und Sie Geld. Wir sagen Ihnen, was wir brauchen. Wir sind eine Genehmigungsbehörde und Dienstleister in einem Team mit Ihnen und Ihrem Architekturbüro. Wir wollen gemeinsam dafür sorgen, dass Sie bald bauen können.

Sie sind nicht allein mit Ihren Plänen. Auch die Öffentlichkeit hat Pläne.

Es gibt Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und noch mehr Pläne.
Mit ihnen regelt Ihre Gemeinde das Miteinander von Arbeit, Wohnen und Freizeit, von öffentlichen und privaten Interessen.

Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach diesen Plänen, wenn Sie wissen, wo Ihr Betrieb seine Niederlassung finden soll. Am besten, bevor Sie etwas unternehmen. Denn ein Bebauungsplan ist rechtsverbindlich.
Unsere Stellungnahme zu Ihren Plänen ist Teil des Genehmigungsverfahrens – was wir früh miteinander klären, macht später keinen Ärger.
Die Gemeinden des Landkreises Ansbach haben Ihr Gemeindegebiet in verschiedene Gebiete eingeteilt.

Da gibt es

  • Reine Wohngebiete, in denen für Sie fast nichts geht. Nur wenige Läden werden genehmigt, zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte oder Drogerien. Und Handwerksbetriebe, die keinen Krach machen, wie Bäcker, Friseure, Schneidereien. Mehr als die Deckung des täglichen Bedarfs ist nicht erlaubt.
  • Allgemeine Wohngebiete, in denen schon etwas mehr geht. Aber hier wie dort gilt: Kein Krach und kein Gestank!
  • Mischgebiete, in denen gewohnt und gearbeitet wird. Wenn Sie einen Kleinbetrieb im Sinn haben, der Ihre wohnende Nachbarschaft nicht über Gebühr strapaziert, dann sind die was für Sie.
  • Kerngebiete, in denen vor allem gearbeitet wird. Teile der Innenstädte sind häufig Kerngebiete mit Platz für Einzelhändler und Gastronomen, zentrale Einrichtungen von Wirtschaft, Verwaltung und Kultur, Hotels, Tankstellen usw. Sie kennen das.
  • Gewerbegebiete, in denen fast kein Mensch mehr wohnt. Sie sind der Ort für Gewerbebetriebe aller Art, für Lagerhäuser und Lagerplätze. Aber um 22 Uhr muss Feierabend sein, und vor sechs Uhr dürfen Sie nicht mit der Arbeit beginnen.
  • Industriegebiete, für die im Wesentlichen das Gleiche gilt wie für Gewerbegebiete. Nur, dass von allem ein bisschen mehr erlaubt ist. Zum Beispiel können Sie in der Regel rund um die Uhr arbeiten.

Aber Sie ahnen schon: Der Teufel steckt auch hier im Detail. Selbst für stille Nutzer gibt es Regeln. Vom Gebietscharakter hängt zum Beispiel ab, ob Sie ein Gebäude oder einzelne Räume als Büro nutzen können.

Denn das geht

  • im Reinen Wohngebiet und im Allgemeinen Wohngebiet nur begrenzt.
  • in Misch-, Kern- und Gewerbegebieten sind Büros kein Problem.

Wenden Sie sich mit Ihren Plänen an uns, wir zeigen Ihnen unsere. Und nicht vergessen: Je früher, desto besser. Es kostet Sie viel Zeit und Geld, wenn Sie erst im Baugenehmigungsverfahren erfahren, dass Sie im falschen Gebiet gelandet sind.

Haben Sie gewusst, dass es ratsam ist zum Sachgebiet Bau und Umwelt zu gehen, bevor Sie einen Betrieb aufmachen?

Sie wollen sich eine Existenz aufbauen. Haben Ihre Nachbarn auch etwas davon? Mehr Verkehr zum Beispiel? Rauch? Gerüche? Oder anders ausgedrückt: Geben Sie feste, flüssige oder gasförmige Schadstoffe oder Geräusche, Strahlen, Wärme und Erschütterungen in die Umwelt ab?
Wenn Sie bestimmte Bedingungen einhalten, dürfen Sie das. Aber nicht überall. Was geht, wie und wo, erfahren Sie bei den Sachgebieten der Abteilung Bau und Umwelt. Detaillierte Informationen über Ihren Betrieb helfen uns, Ihre Fragen schnell zu klären.

Wir brauchen

  • eine Beschreibung Ihrer technischen Einrichtungen,
  • Art und Umfang der Emissionen, die von Ihrem Betrieb zu erwarten sind, und
  • einen Lageplan.

Denn wir sorgen nicht nur für den Umwelt- und Nachbarschaftsschutz. Wir beraten und unterstützen Sie in allen umweltrechtlichen Fragen.

Sie erfahren von uns,

  • welche Emissionen wir von Ihrem Betrieb erwarten,
  • welche Bedeutung die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen im Bebauungsplan für Sie haben und
  • was Sie umwelttechnisch beachten müssen, wenn es keinen Bebauungsplan gibt.

Wir klären für Sie,

  • welche Gutachten Sie brauchen,
  • wie der aktuelle Stand der Technik aussieht,
  • wie Sie Auflagen einhalten können und
  • ob Ausnahmen für Sie möglich sind.

Wenn Sie frühzeitig zu uns kommen, können wir an Ihrem Erfolg mitarbeiten. Und Sie beschleunigen Ihr Genehmigungsverfahren, vermeiden Umplanungen und sparen Geld.

Sie fangen an. Sie wollen Gewinne machen?

Selbstständig? Und auf Dauer?
Bitte melden Sie sich! Sie sind soweit. Sie haben die Idee, das Geld, den Standort.

Bevor Sie beginnen, müssen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit bei der für Ihren Betrieb
zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft anmelden.

Nicht alles, was Geld bringt, ist ein Gewerbe. Anderes ist dafür zulassungspflichtig.
Und für noch mal anderes brauchen Sie eine „Sonstige Erlaubnis“.

Zur Orientierung:

  • Angemeldet werden muss jede auf Gewinnerzielung und auf Dauer gerichtete selbstständige Arbeit.
  • Ausgenommen sind die Freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Journalisten), Landwirtschafts- und Forstbetriebe.
  • Zulassungspflichtige Gewerbe betreiben Gastwirte, Versteigerer, Makler.

Zulassungspflichtig sind außerdem das Bewachungsgewerbe und das Betreiben von Spielhallen
und Geldspielgeräten.

Die genannten Erlaubnisse werden vom Sachgebiet 32 des Landratsamtes erteilt.

Ausgenommen hiervon ist die Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte, die von den Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften erteilt wird.

Die Großen Kreisstädte Rothenburg o.d.Tauber und Dinkelsbühl sowie die Stadt Feuchtwangen sind darüber hinaus auch für die Erteilung von Gaststätten- und Spielhallenerlaubnissen zuständig.

Sonstige Erlaubnisse ergeben sich aus dem Handwerksrecht und sind außerdem bei Personen und Güterbeförderung, im Waffenhandel und bei Fahrschulen notwendig.

Die Angelegenheit ist gelegentlich etwas unübersichtlich. Fragen Sie uns.

Aber: Wenn Sie eine Anmeldung brauchen, gibt es kein Pardon.
Sie müssen sich anmelden!
Und zwar, wenn Sie Ihr Gewerbe starten.
Rufen Sie uns vorher an und wir können Ihnen sagen, welche Unterlagen von Ihnen benötigt werden und was Ihre Gewerbeanmeldung kostet, denn Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen sind kostenpflichtig.

Der Preis für eine Gewerbeanmeldung liegt bei ca. 12 - 50 € je nach Gemeinde und Genehmigung.

Dafür nehmen wir Ihnen lästigen Aufwand ab: Wenn Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, verständigen wir für Sie unter anderem Finanzamt, IHK, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt, Statistisches Landesamt, Gewerbeaufsichtsamt, Handwerkskammer und AOK.

Sachgebiet 32 - Gewerbe-, Jagd-, Abfallrecht

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Sie wollen jemanden einstellen?

Die Arbeitsämter verfügen über eine Vielzahl an Förderprogrammen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber und helfen bei der Einstellung von Arbeitslosen, Lehrlingen oder Saisonkräften.
Eine Überblick über die Leistungen des Arbeitsamtes finden Sie hier.

Müssen Sie Gewerbesteuer zahlen? Oder sind Sie drei Unternehmen von vieren?

Dann zahlen Sie nicht.

Wenn Sie gewerbesteuerpflichtig sind, gilt:

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (GbR, oHG etc.) fällt Gewerbesteuer an, wenn ihr Gewerbeertrag über 24.500 € liegt.
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaft etc.) müssen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag Gewerbesteuer zahlen.
Die Gewerbesteuer ist am Betriebssitz zu entrichten.

Angenommen, Ihre GbR hat einen Gewerbeertrag von 75.000 € erwirtschaftet, dann machen wir Ihnen folgende Rechnung auf:
Bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 € sind Sie gewerbesteuerfrei.
Wir berechnen Ihre Gewerbesteuer aus 50.500 € (=75.000 € - 24.500 €).
Die ersten 12.000 € berechnen wir mit einer Steuermesszahl von 1%,
die zweiten 12.000 € berechnen wir mit einer Steuermesszahl von 2%,
die dritten 12.000 € berechnen wir mit einer Steuermesszahl von 3%,
die vierten 12.000 € berechnen wir mit einer Steuermesszahl von 4%.
Alles, was über 48.0000 € (4 x 12.000 € ) liegt, berechnen wir mit einer Steuermesszahl von 5%.

Unser Beispiel wird also wie folgt gerechnet:
Steuermesszahl für die ersten 12.000 € : 1% = 120 €
+ Steuermesszahl für die zweiten 12.000 € : 2% = 240 €
+ Steuermesszahl für die dritten 12.000 € : 3% = 360 €
+ Steuermesszahl für die vierten 12.000 € : 4% = 480 €
+ Steuermesszahl für die restlichen 2.500 € : 5% = 125 €

Summe: 1.325 €

Gewerbesteuerhebesatz

wird von Ihrer jeweiligen Gemeinde, in der Ihr Betrieb liegt, festgelegt. Die Gemeinden im Landkreis Ansbach liegen zwischen 300% und 380%.
Falls Ihr Betrieb sich in einer Gemeinde mit 300% befindet, rechnen wir also 300% von Ihrem Steuermessbetrag von 1.325 €. Dies ergibt eine Gewerbesteuer von 3975 €.

Haben Sie Ihre Existenz auf eine GmbH gegründet, wird der gesamte Gewerbeertrag mit einer Steuermesszahl von 5% berechnet:
300% von Ihrem Steuermessbetrag von 3.750 € (= 5% von 75.000 € ) ergibt eine Gewerbesteuer von 11.250 €.

Wenn Sie Fragen haben, fragen Sie die Kämmerei in ihrer Gemeinde Ansprechpartner.

Kfz-Firmenfahrzeug

Wenn Sie im Mietwagen- oder Taxibereich tätig sind, ist die Straßenverkehrsbehörde Ihr Ansprechpartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Gefahrgüter transportieren wollen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Güter, die Sie transportieren wollen, „gefährlich" sind, sollten Sie sich vorab informieren.

Sachgebiet 34 - Verkehrswesen

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Gastronomie - Lebensmittel

Sie wollen Lebensmittel herstellen oder verkaufen? Wer erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt, benötigt eine Belehrung, die entweder das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt ermächtigter Arzt (in Stadt und Landkreis Ansbach) durchführt.

Sachgebiet 73 - Med. Gutachten, Medizinalaufsicht, Heilpraktiker

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 64
91522 Ansbach

Abfall/Recycling

Sie haben Probleme mit Abfall oder Ihre Unternehmung hat mit Abfall und Recycling zu tun. Dann wenden Sie sich an das Sachgebiet 35 – Abfallrecht.

Herr Maag

Landratsamt Ansbach
Sachgebiet 32 - Gewerbe-, Jagd- und Abfallrecht
Teilsachgebietsleiter Abfallrecht

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften sind zuständig für: Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten. Für diese Unfälle und Krankheiten leisten die Berufsgenossenschaften den Versicherungsschutz. Ihre Firma müssen Sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden.

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