Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Voraussetzungen
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, kein Verstoß gegen die guten Sitten, kein Widerspruch zu öffentlichem Interesse im Hinblick auf die örtliche Lage oder die Verwendung der Räume des Gewerbebetriebs sowie ein Antrag (mit Beschreibung der Schaustellung).
Fristen
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (mindestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Antragsformular.
Formulare
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Bitte beachten Sie, dass Formulare im PDF-Format, als Anhang an eine E-Mail nicht verschlüsselt übertragen werden! Senden Sie bitte Ihre ausgefüllten PDF-Formulare per Post oder Fax an die zuständige Stelle.
Kosten
- Erlaubnis: 100 bis 3.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/6.1)
Redaktionell verantwortlich
Stand: 02.10.2024
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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