Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Beschreibung

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.

Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne Bestehen einer solchen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren vertreibt oder ankauft Leistungen anbietet und/oder Bestellungen auf Leistung aufsucht. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).

Ist Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine Reisegewerbekarte zu erteilen.

Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei, so z. B. das Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Gemeinde oder der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.

Einige der reisegewerbekartenfreien Gewerbe unterliegen aber einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde, sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist. Dies sind:

  • das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
  • der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle,
  • das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten.

Bestimmte Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten, so z. B. grundsätzlich der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, Bruchbändern, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren, Edelmetallen.

Schausteller haben für bestimmte Tätigkeiten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Schaustellerhaftpflichtverordnung).

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

Übt der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.

Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzungen ist die Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden.

Fristen

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (mindestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Antragsformular.

Formulare

Antrag auf Erteilung, Erweiterung, Verlängerung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung

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Kosten

  • Reisegewerbekarte: 30 bis 4500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23.1.1)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 09.04.2025

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