Naturschutz; Eingriffe in Natur und Landschaft

Viele Maßnahmen sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Soweit diese Maßnahmen einer behördlichen Gestattung oder Anzeige bedürfen, ist ihre Zulässigkeit im Rahmen der Eingriffsregelung zu überprüfen. Bedarf die Maßnahme keiner behördlichen Gestattung oder Anzeige, kann sie gegebenenfalls untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht kompensierbar sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.

Beschreibung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Keinen Eingriff stellt in der Regel die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung dar.

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.

Vermeidbar sind Beeinträchtigungen auch, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann.

Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.

Ist der Eingriff nicht kompensierbar und gehen die Naturschutzbelange nicht vor, ist eine Ersatzzahlung zu leisten (ausgenommen: Bauleitplanung). Selbst bei Eingriffen, die keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, kann in bestimmten Fällen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen verlangt oder kann der Eingriff untersagt werden.

In der Regel muss die Anzeige oder der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens bei dem örtlich zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde erfolgen. Verfahrens- bzw. vorhabensabhängig kann auch eine höhere Verwaltungsbehörde - wie die Regierung - Genehmigungsbehörde sein.

Baurechtlich verfahrensfreie Bauvorhaben können einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. In solchen Fällen ist der Eingriff gemäß § 15 BNatSchG naturfachlich zu kompensieren. Dies hat durch den Bauherrn des verfahrensfreien Vorhabens zu erfolgen, beispielsweise durch die Vornahme von Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen und einer entsprechenden Eingrünung der baulichen Anlage. Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus einer einfachen, vom Bauherrn aufzustellenden, Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung. Diese ist, zusammen mit einem entsprechenden Kompensationsvorschlag in Form eines landschaftspflegerischen Begleitplans oder eines Pflanzplans, bei der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Ansbach einzureichen.
Die Untere Naturschutzbehörde prüft außerdem, ob das Bauvorhaben innerhalb eines naturschutzrechtlichen Schutzgebietes liegt. In solchen Fällen ist zudem eine Erlaubnis aufgrund der entsprechenden Schutzgebietsverordnung erforderlich.

Kompensationsflächen werden regelmäßig zur Eintragung an das Ökoflächenkataster des Landesamtes für Umwelt (LfU) gemeldet.

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