Benutzung Privat-PKW
Voraussetzungen für die Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug:
- Es liegen eine dauernde körperliche Behinderung oder andere gesundheitliche Gründe vor, die die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schulbusses nicht nur vorübergehend nicht zulassen.
- Eine öffentliche Verkehrs- bzw. Schulbusverbindung zwischen Wohnung und Schule besteht nicht.
- Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zwar möglich, mit dem privaten Kraftfahrzeug verringert sich aber die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche jeweils um mehr als zwei Stunden.
- Die Hinfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel müsste schon vor 5.30 Uhr angetreten oder die Rückfahrt könnte erst nach 23.00 Uhr beendet werden
Weitere Hinweise:
Es sind vorrangig öffentliche Verkehrsmittel (Bus/Bahn) zu nutzen. Für den Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges auf dem Schulweg kann Kostenerstattung nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn dessen Nutzung notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Notwendigkeit wird wie oben beschrieben grundsätzlich erst dann anerkannt, wenn sich mit dem privaten Kfz gegenüber einer ebenfalls möglichen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine Zeitersparnis an mindestens drei Tagen pro Schulwoche von jeweils mehr als zwei Stunden erzielen lässt.
Bis zu einer Entscheidung über den gestellten Antrag ist es deshalb gegebenenfalls empfehlenswert, zunächst öffentliche Verkehrsmittel für die Zurücklegung des Schulweges zu nutzen und die verauslagten Fahrscheine zum Zwecke der Kostenerstattung aufzubewahren.
Sofern Eltern ihre Kinder mit dem privaten Kraftfahrzeug auf dem Schulweg befördern, ist eine Kostenerstattung nur für solche Fahrten möglich, die ausschließlich wegen des Schulbesuchs vorgenommen werden und nicht auch zur Erreichung der elterlichen Arbeitsstätte dienen.
Der Antrag sollte am Schuljahresanfang gestellt werden.
Die Abrechnung erfolgt am Schuljahresende nach Vorlage eines von der Schule bestätigten Abrechnungsantrages. Der Erstattungsantrag ist beim Landratsamt Ansbach bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen (Ausschlussfrist).
Erstattung:
Die Erstattung erfolgt mit dem Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung. Es kann am Schuljahresbeginn unter Vorlage des Stundenplanes der Schule vorab geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug vorliegen.
Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe haben beim Besuch der nächstgelegenen Schule grundsätzlich einen Erstattungsanspruch. Dabei werden die Kosten der notwendigen Beförderung erstattet, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten eine Familienbelastungsgrenze von derzeit 490,00 Euro je Schuljahr (ab dem Schuljahr 2023/2024: 320,00 Euro je Schülerin bzw. Schüler und Schuljahr bzw. 490,00 Euro für die ganze Familie je Schuljahr) übersteigen. Eine Befreiung der Familienbelastungsgrenze ist jedoch möglich, wenn ein Unterhaltsleistender Anspruch auf Kindergeld für mindestens drei Kinder oder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat. In diesen Fällen entfällt die Familienbelastungsgrenze, das heißt, dass die notwendigen Fahrtkosten für die Schülerinnen und Schüler in voller Höhe übernommen werden.