Sentinelhaltung - Anzeige von Geflügel

Beschreibung

Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse), die ihre Tiere auf regionale Geflügelausstellungen verbringen, müssen gemäß der Geflügelpestverordnung ihren Bestand vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen. Die Ergebnisse der virologischen Untersuchung sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen sowie 1 Jahr lang aufzubewahren.

Diese Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn sogenannte Sentineltiere mit dem Wassergeflügel zusammengehalten werden. Hierfür kommen Hühner und auch Puten in Betracht, da diese besonders empfindlich gegenüber dem H5/H7 Virus sind. Sie zeigen die Virusinfektion, bevor Enten und Gänse sichtbar erkranken.

Werden Enten oder Gänse im Freilauf gehalten, muss allerdings in jedem Fall jedes verendete Tier unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zur virologischen Untersuchung eingereicht werden!

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

Die Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten (Sentineltiere) erfolgt entsprechend den nachfolgenden Vorgaben der Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung:

Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
1
2
weniger als 10
mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel
11 - 100
10 - 50
101 - 1000
20 - 60
mehr als 1000
30 - 70

Formulare

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Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

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