Kennzeichnungs- und Meldepflicht von Pferdehaltern

Nach Rindern, Schafen und Ziegen sind es nun die Pferde, die mit einer individuellen lebenslangen Kennzeichnung versehen werden müssen. Was bei Rind, Schaf und Ziegen deutlich sichtbar am Ohr baumelt, versteckt sich beim Pferd diskret unter der Haut.

Beschreibung

Mit Inkrafttreten der neuen Viehverkehrsverordnung (VVVO) im März 2010, in der geltendes EU Recht umgesetzt wurde, ist im Gegensatz zu früher für alle gehaltenen Equiden der sogenannte Equidenpass (Pferdepass) Pflicht.

Damit ist nun für alle nach dem 01.Juli 2009 geborenen und auch für die älteren Pferde, die bisher noch keinen Equidenpass haben, die Kennzeichnung mit einem Mikrochip, in Verbindung mit der Passbeantragung, verbindlich.

Ebenso gibt es nach VVVO (schon seit einigen Jahren), eine Verpflichtung, die Haltung von Pferden und Pferdeartigen beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen und sich beim Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (ALEF) eine Registriernummer mit entsprechendem Betriebstyp (128) geben zu lassen. Dies ist gerade für nicht – landwirtschaftliche Pferdehalter sehr wichtig, da genau diese „Betriebsnummer“ unabdingbare Vorraussetzung für die oben angesprochene, neue Kennzeichnung der Pferde ist.

Die jetzt für die Kennzeichnung von Pferden vorgesehenen Transponder sind, im Gegensatz zu denen, die bisher bei einer freiwilligen elektronischen Kennzeichnung verwendeten Mikrochips, mit einer speziellen Zahlenfolge versehen. Ab sofort dürfen nur noch Transponder eingesetzt werden, die dieser EU Vorgabe entsprechen. Sie müssen entweder vom Pferdehalter selbst, unter Angabe seiner Betriebsnummer direkt bestellt (s.u.) oder können, für Pferdehalter, die in einem Zuchtverband organisiert sind über diesen beschafft werden. Im Anschluss daran setzt eine „kennzeichnungsberechtigte Person“ (meist Tierarzt) den Chip ein und der entsprechende Equidenpass wird beantragt. Mit dieser Beantragung werden Basisdaten des Pferdes (Farbe, Geschlecht, Alter) und, sehr wichtig, der Status ob ein Tier zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht, in die Zentrale Tierdatenbank (in Bayern Hi-Tier) mit Angaben zu Tierhalter und Besitzer eingestellt.

Wichtig insbesondere für alle Pferdehalter, die nicht nur eigene Pferde in ihrem Stall stehen haben, ist es, dass der „Stallbetreiber“ als verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere definiert ist. Demzufolge muss dieser auch Zugriff auf die entsprechenden Equidenpässse haben, in denen jeweils der aktuelle Besitzer des Tieres eingetragen sein muss. Auch dafür (Eintrag eines Besitzerwechsels) ist der „Tierhalter“ verantwortlich.

Pferde / Equiden dürfen nur mit geltender Kennzeichnung, also mit Equidenpass (mit ggf. ohne Microchip) übernommen werden; Übernehmen im Sinne der Verordnung heißt auch „in den Stall stellen“ oder transportieren.

Das Veterinäramt Ansbach fordert daher alle Pferdehalter des Landkreises auf, sich umgehend zu melden, eine Betriebsnummer zu beantragen und, in ihrem eigenen Interesse, mit den Besitzern der von ihnen gehaltenen Pferde zu klären was ggf. veranlasst werden muss.

In Bayern ist der Ansprechpartner für die Transponder- und Passausgabe für „nicht-registrierte Pferde“ (also nicht in einem Zuchtbuch bzw. als Turnierpferd eingetragene Tiere) der „Landesverband bayerischer Pferdezüchter“ in München, der auf seiner Internetseite ausführlich informiert und unter folgender Telefonnummer zu erreichen ist: 089 - 926967-204. Pferdehalter und /oder –Besitzer, die einer Züchterorganisation angehören sollten sich zunächst dort informieren.

Formulare

Erfassungsbogen Equiden und Kameliden

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