Schwanzkupieren beim Schwein - Umsetzung des nationalen Aktionsplans

Sie sind in der HI-Tier Datenbank als Schweinehalter registriert. Wir möchten Sie mit hier über die Umsetzung des nationalen Aktionsplans in Bezug auf das Schwänzekupieren bei Schweinen informieren.

Beschreibung

Alle Schweinehalter, die in Ihrem Bestand Ferkeln die Schwänze kupieren oder solche schwanzkupierten Tiere halten, müssen bei Kontrollen ab dem 01.07.2019 eine Tierhaltererklärung, basierend auf einer entsprechenden Risikoanalyse sowie der Erhebung von Schwanz-/Ohrenverletzungen, vorweisen können. Diese Tierhaltererklärung muss im Bestand vorliegen und soll nicht an das Veterinäramt geschickt werden.
Die Risikoanalyse und die Erhebung von Schwanz-/Ohrenverletzungen in Ihrem Bestand können und sollten Sie ab sofort durchführen, um die entsprechenden Datenerhebung zum 01.07.2019 vorliegen zu haben.

Wenn bei dieser Risikoanalyse und bei der Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzung der Grenzwert von 2 % erreicht bzw. überschritten wird, sind Maßnahmenpläne zur Schwachstellenanalyse und -behebung zu erstellen. Hier wird nicht auf anlassbezogene Maßnahmen (einmalige Änderung, z.B. durch Entfernen eines Tätertieres) abgezielt, sondern auf systematische Schwachstellenanalyse. Diese „Maßnahmenpläne“ sind an die zuständigen Veterinärämter zum 15.11.2021 einzusenden.

Warum muss ich das machen?

Laut EU-Recht und dem Tierschutzgesetz ist bereits seit einiger Zeit routinemäßiges Kupieren der Ferkelschwänze grundsätzlich verboten, außer in einzelnen Ausnahmefällen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften hat die Agrarministerkonferenz in Deutschland einen Aktionsplan beschlossen. Schweinehalter müssen demnach schriftlich nachweisen, dass das Kupieren zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Hierfür müssen Sie eine betriebliche Analyse der Risiken für Schwanzbeißen durchführen und das tatsächliche Vorkommen von Schwanz- und Ohrenbeißen erheben. Die Risikoanalyse dient dem Zweck mögliche Schwachstellen im Betrieb für das Auftreten von Schwanz- und Ohrenbeißen aufzuzeigen.

Die Tierhaltererklärung dient innerhalb der Lieferkette (Ferkelerzeuger, Aufzüchter, Mäster) als Nachweis der Unerlässlichkeit für das Kupieren der Schwänze. Ist z. B. der Eingriff im Mastbetrieb unabdingbar, ist es erforderlich, dass dem Ferkelerzeuger eine Kopie der aktuellen Tierhaltererklärung des Mästers vorliegt, damit er für diesen Mäster die Ferkel kupieren darf.

Das Kürzen von Schwänzen bei Schweinen ist nur im Ausnahmefall, wenn dieser Eingriff unerlässlich ist, erlaubt. Die Unerlässlichkeit für diesen Eingriff, der unter Umständen schon in einem anderen Betrieb vorgenommen wurde (keine eigene Ferkelproduktion), muss jeder Tierhalter bei Kontrollen nachweisen können. Dieser Nachweis ist nicht nötig, wenn nur unkupierte Schweine gehalten werden. Über die verschiedenen Wege im Umgang mit dem Kupierverzicht informiert www.ringelschwanz.info

In Deutschland ist diese Ausnahme bisher noch zu häufig „die Regel“, Deutschland hat zur Einhaltung dieser Rechtsvorschriften 2018 den Nationalen Aktionsplan Kupierverzicht erlassen. Schweinehalter müssen, wenn in ihrem Betrieb nach einem Zeitraum von zwei Jahren trotz bereits getroffener Optimierungsmaßnahmen immer wieder Schwanzbeißen auftritt, einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.

Ziel dieser „zweiten Stufe“ des Aktionsplans ist die Sicherstellung eines fortwährenden Prozesses der Optimierung der Haltungsbedingungen, bis eine Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen möglich ist.

Für Tierhalter von kupierten Schweinen gilt:

Wer Schweine mit kupiertem Schwanz hält und in den Jahren 2020 und 2021 über 2 % Schwanz- und Ohrverletzungen in seinem Betrieb hatte, hat eine „2a-Einstufung“ in der Tierhaltererklärung vornehmen müssen.

Solche Betriebe müssen im Anschluss einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde (veterinaeramt@landratsamt-ansbach.de) zur Prüfung vorlegen. Der Termin für diese Vorlage ist in Bayern einheitlich der 15.11.2021.

Rechtlich sind diese Maßnahmenpläne nach § 6 des Tierschutzgesetzes notwendig, dieser hat bereits 1991 das routinemäßige Kupieren der Ferkelschwänze grundsätzlich verboten, d.h. es darf nur in Ausnahmefällen kupiert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz).

In Deutschland ist diese Ausnahme bisher noch zu häufig „die Regel“, Deutschland hat zur Einhaltung dieser Rechtsvorschriften 2018 den Nationalen Aktionsplan Kupierverzicht erlassen. Schweinehalter müssen, wenn in ihrem Betrieb nach einem Zeitraum von zwei Jahren trotz bereits getroffener Optimierungsmaßnahmen immer wieder Schwanzbeißen auftritt, einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.

Ziel dieser „zweiten Stufe“ des Aktionsplans ist die Sicherstellung eines fortwährenden Prozesses der Optimierung der Haltungsbedingungen, bis eine Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen möglich ist.

Wie mache ich das?

Risikoanalyse - Erstellung einer Tierhaltererklärung

  • Eine Checkliste für die Risikoanalyse inklusive eines Erfassungsbogens für Schwanz- und Ohrenverletzungen können Sie bereits jetzt im Internet downloaden, z. B. unter www.aktionsplan-kupierverzicht.bayern.de, und selbst oder zusammen mit Ihrem Berater oder Hoftierarzt ausfüllen.
  • Je nach Ergebnis Ihrer Risikoanalyse legen Sie schrittweise Optimierungsmaßnahmen für Ihren Betrieb fest, um das Auftreten von Schwanzbeißen zu minimieren. Es empfiehlt sich bei der Wahl der Optimierungsmaßnahmen die landwirtschaftliche Fachberatung und/oder Ihren Hoftierarzt einzubinden.
  • Zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens der Schwänze füllen Sie (ggf. zusammen mit Ihrem Berater und/oder Hoftierarzt) die Tierhalter-Erklärung aus. Diese hat ab dem Zeitpunkt des Ausfüllens eine Gültigkeit von einem Jahr.

Tierhaltererklärung Schwanzkupieren bei Schweinen

Ausführliche Informationen zum Aktionsplan und Mustervordrucke finden Sie unter www.aktionsplan-kupierverzicht.bayern.de oder unter www.ringelschwanz.info.

Maßnahmenplan für Betriebe mit "2a-Einstufung"

Wer Schweine mit kupiertem Schwanz hält und in den Jahren 2020 und 2021 über 2 % Schwanz- und Ohrverletzungen in seinem Betrieb hatte, hat eine „2a-Einstufung“ in der Tierhaltererklärung vornehmen müssen.

Solche Betriebe müssen im Anschluss einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde (veterinaeramt@landratsamt-ansbach.de) zur Prüfung vorlegen. Der Termin für diese Vorlage ist in Bayern einheitlich der 15.11.2021.

Wie erstellen Sie einen Maßnahmenplan?

Die Erstellung des Maßnahmenplans ist mit dem Muster unter https://www.aktionsplankupierverzicht.bayern.de/download_formulare/index.htm sehr einfach möglich.

Sinnvoll ist es, den Maßnahmenplan mit dem Hoftierarzt oder dem landwirtschaftlichen Berater zu erstellen, um auch medizinische oder stallklimatische Veränderungen sicher zu erkennen. Die erkannten „Schwachpunkte“ oder „Risikopunkte sind vorzugsweise zu priorisieren und zu ändern (Licht. Luft, Beschäftigungsmaterial, Erkennen von und Umgang mit „Tätertieren“ oder „Opfertieren“ usw.).

Beachten Sie, dies für jede Nutzungsgruppe separat vorzunehmen.

Weiterführende Links

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.