Fund herrenloser Tiere
Umgang mit streunenden Tieren (Katzen)
Katzenbesitzer (Freigängerkatzen) sollten ihre Tiere mit Mikrochip kennzeichnen, registrieren, impfen, entwurmen und kastrieren lassen. Entlaufene Haustiere können nur sicher einem Besitzer zugeordnet werden, wenn das Tier mit einem Mikrochip (implantiert) versehen ist und die Chipnummer bei Anbietern privater Datenbanken (z.B. Tasso®) registriert ist. Eine Kastration macht das Tier häuslicher, „Streifzüge“ werden tendenziell kürzer und näher am Wohnhaus erfolgen, Gefahren für die Katze, z.B. durch Straßenverkehr können mit diesem Eingriff deutlich reduziert werden. Impfung und Entwurmung schützt die Katze vor Gesundheitsgefahren aus der Umgebung oder durch andere Katzen. Wird eine Katze aufgegriffen, läuft zu oder wird gefangen und wirkt verwildert, dürfte es sich um eine herrenlose Katze handeln. Ist sie zutraulich oder zahm, kann man annehmen, dass sie wahrscheinlich einem Besitzer entlaufen ist, sie wird als „Fundtier“ eingestuft. Durch eine schnelle Datenbankabfrage zur Mikrochipnummer wäre das Tier seinem Besitzer zuzuordnen und dieser kann informiert werden.
Wann ist ein Tier herrenlos?
„Herrenlos“ sind alle Wildtiere, aber z.B. auch entlaufene Haustiere, deren Besitzer das Eigentum aufgegeben haben (nicht mehr danach suchen) oder in Freiheit geborene Nachkommen ehemaliger entlaufener Haustiere. Diese Tiere sind verwildert, also scheu. Durch schlichtes „Aussetzen“ oder die Aufgabe des Eigentums, z.B. aus „Überdruss“, wird ein Haustier jedoch noch nicht gleich „herrenlos“. Bei herrenlosen Tieren greift das Tierschutzrecht nur eingeschränkt, diese sind vor grundlosen, belastenden Eingriffen durch den Menschen geschützt („Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“), eine Betreuungspflicht Dritter besteht aber nicht. Herrenlosen Tieren Gutes zu tun, wie z.B. Futter oder Obdach anzubieten, ist in der christlichen Tierethik (z.B. Albert Schweitzer) gefordert, aber auf freiwilliger, nicht gesetzlich verpflichtender Grundlage.
Wann ist ein Tier ein Fundtier?
„Fundtier“ ist ein Haustier, das seinem Besitzer entlaufen ist und solange dieser nach seinem Haustier sucht. Dieses läuft z.B. aus Zutraulichkeit und Hunger einem Finder zu. Gemeinden sind nur für solche, „echten“ Fundtiere zuständig. Fundtiere werden natürlich nicht im Fundbüro, sondern über privatrechtlich geschlossene Verträge zwischen Gemeinden und Tierheimen in geeigneten Tierheimen untergebracht und dort sogar, z.B. bei akuten Verletzungen tierärztlich grundversorgt. Grundversorgung bedeutet, dass nur wirklich notwendige und erfolgversprechende Maßnahmen vorgenommen werden.
Tierheime, die sich ehrenamtlich um Fundtiere und um herrenlose Tiere kümmern, müssen sich durch Spenden, Erlöse von Tombolas, Mitgliedsbeiträgen usw. finanzieren. Tierheime sind nicht verpflichtet, jederzeit herrenlose Streunerkatzen aufzunehmen. Einen Rund-um-die-Uhr-Service können Tierheime nicht anbieten (Ehrenamt!).
Der Fänger/Finder einer entlaufenen Hauskatze muss diese i.d.R. kurz selbst betreuen und das Tier ins Tierheim bringen (Öffnungszeiten). Übersicht über das für Ihre Gemeinde zuständige Tierheim.
Was tun, wenn Ihnen ein herrenloses Tier oder Fundtier (Katze) zuläuft?
Häufige Krankheiten herrenloser Katzen, die für den Menschen von Bedeutung wären (z.B. Toxoplasmose, Salmonellen, Brucellose, Leptospirose, Würmer, Giardien, Flöhe, Hautpilze) sind durch einfache Hygienemaßnahmen einfach zu vermeiden, z.B. durch das Tragen von Einmalhandschuhen. Nehmen Sie das Tier aber nicht in die Wohnräume auf, insbesondere, wenn Sie selbst eigene Katzen halten. Auch Ihre Haustiere können sich am gefundenen Tier mit Krankheiten anstecken (neben den genannten Zoonosen bei Katzen z.B. Katzenschnupfen, Katzenseuche, Chlamydiose, Feline Leukämie, Feline Infektiöse Peritonitis; bei Hunden z.B. Ansteckende Leberentzündung, Parvovirose, Staupe).
Nicht zutrauliche, verwilderte Tiere können kratzen oder beißen und damit zu gefährlichen Infektionen führen, hier ist es sinnvoll, dunkle, tierschutzkonforme Kastenfallen zu verwenden und die Tiere damit/darin zu einem Tierarzt/in Tierheim zu bringen. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung herrenlose Tiere einzufangen oder sich um diese zu kümmern. Die Betreuung erfolgt auf Basis ethischer Grundüberzeugung.
Sollte das Tier schwer verletzt sein, kann eine sofortige tierärztliche Versorgung nötig werden. Einen Tierarzt in Ihrer Nähe finden Sie über die bayerische Landestierärztekammer unter https://www.bltk.de/tieraerztesuchdienst/.
Ist das Tier soweit gesund, dann nutzen Sie für die Katze entweder die ausreichend große, hölzerne, blickdichte Kastenfalle oder am besten eine dunkle und ausbruchsichere Kiste (auf ausreichend Luftzufuhr achten). Das Tier sollte in einem ruhigen Raum (Keller, Garage) untergebracht und mit Wasser und ggf. Futter versorgt werden. Sobald Sie das Tier im Dunklen in Ruhe lassen, beruhigen sich auch verwilderte Katzen i.d.R. schnell. Am nächsten Arbeitstag kann die Anlieferung der Katze in das Tierheim erfolgen.
Wenn Sie ein Fundtier aufnehmen/es Ihnen zuläuft, dürfen Sie dieses nicht behalten, es gehört schließlich jemand Anderem. Wenden Sie sich an das beauftragte Tierheim Ihrer Gemeinde (siehe Tabelle) oder erfragen Sie das notwendige Procedere bei Ihrer Gemeinde und geben das Tier dann in das Tierheim, wo der unbekannte Halter ermittelt wird.
Sie haben noch Fragen?
Sie haben noch Fragen zum Umgang beim Fund von herrenlosen Tieren, dann wenden Sie sich an die für Ihre Gemeinde zuständige Einrichtung:
oder an Ihr Veterinäramt.
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.