Jagdgenossenschaft; Informationen zur Rechtsaufsicht

Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft.

Beschreibung

Die Jagdgenossenschaft beschließt u.a. über die Art der Jagdnutzung, über die Art der Verpachtung (z. B. öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe), über die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung und über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung.

Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes dar. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. Diese Aufsicht ist eine Rechtsaufsicht und ist darauf beschränkt, dass die Jagdgenossenschaft ihre normativen Aufgaben und Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.

Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, welcher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Beschlüsse der Jagdgenossenversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Erforderliche Unterlagen

Alle fünf Jahre wählt die Versammlung der Jagdgenossenschaft die Vorstandschaft der Jagdgenossen. Diese besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, sowie zwei Beisitzern. Diese Ämter können nur von Jagdgenossen übernommen werden. Die Wahlen dieser Ämter sind schriftlich durchzuführen. Des Weiteren sind ein Kassenführer, ein Schriftführer sowie zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese Ämter können auch von Personen übernommen werden, welche nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft sind. Zudem können diese Ämter per Handzeichen gewählt werden. Im Regelfall ist die Wahl mit Stimmenmehrheit ausreichend. Hierzu ist allerdings die gesonderte Regelung in der Satzung der Jagdgenossenschaft zu beachten, welche unter Umständen die Stimmen- und Flächenmehrheit bei Wahlen der Jagdgenossenschaft verlangen kann (sog. „doppelte Mehrheit“).

Zur Überprüfung und Bestätigung von stattgefundenen Wahlen bitten wir nach Durchführung der Wahlen folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Einladung zur Jagdversammlung (z.B. Auszug aus Mitteilungsblatt)
  • Niederschrift zur Versammlung
  • Anwesenheitsliste samt evtl. vorliegender Vollmachten
  • Stimmzettel zur Wahl

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 23.02.2024

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.