Kindertagespflege
In der Kindertagespflege werden bis zu 5 fremde Kinder gleichzeitig von einer Kindertagespflegeperson (Tagesmutter) betreut und gefördert.
Beschreibung
In der Regel findet diese Betreuung im Haushalt der Tagesmutter statt. Die Betreuung ist grundsätzlich für Kinder bis zum 14. Geburtstag möglich.
Für Kinder von 0 bis zum Eintritt in den Regelkindergarten ist diese Betreuungsform besonders geeignet. Die Kindertagespflege ist eine individuelle und vom Zeitrahmen her sehr flexible Betreuung und Förderung von Kindern in einem familiären Rahmen. Die Kindertagespflege findet auf der Grundlage des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz statt und wird auch danach abgerechnet.
Die Tagesmutter erhält ihr Entgelt vom Jugendamt und die Eltern zahlen einen Elternbeitrag, je nach Buchungszeiten, an das Jugendamt. Kindertagespflegepersonen benötigen für ihre Tätigkeit eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt. Die Voraussetzung hierfür sind gesetzlich geregelt.
In unserer Gesellschaft hat die Vereinbarkeit von Berufsausübung und Kindererziehung eine immer größer werdende Bedeutung.
Gleichzeitig ist es unstrittig, dass die Qualität in der Kinderbetreuung, vor allem in den ersten Lebensjahren, für die Entwicklung des Kindes prägenden Charakter hat. Die Kindertagespflege im Landkreis Ansbach trägt dazu bei, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
Was ist die Kindertagespflege
- Betreuung, Bildung, Förderung und Erziehung eines oder mehrerer Kinder zwischen 0 und 13 Jahren
- für einen Teil des Tages oder ganztags
- durch eine Tagesmutter/ einen Tagesvater
- in der Regel im Haushalt der Betreuungsperson
- besonders für Babys und Kleinkinder geeignet, die die Geborgenheit in einer Familie benötigen
- zur ergänzenden Betreuung von Kindern nach dem Kindergarten /der Schule geeignet
Was bietet die Fachberatung Kindertagespflege
- Vermittlung von geeigneten Tagesmüttern / -vätern
- Beratung über die finanziellen Aspekte
- Interessierten Information und Beratung
- eine fachliche Überprüfung der Tagespflegepersonen nach den gesetzlichen Vorgaben
- Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen für Tagesmütter / -väter
- wertvolle Tipps, Hilfen und Unterstützung der Eltern sowie Tagesmütter / -väter
- bei Bedarf Krisenintervention
Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII)
Nach dem SGB VIII wird zwischen Babysitting und professioneller Kindertagespflege unterschieden:
Eine Pflegeerlaubnis durch das zuständige Jugendamt benötigt, wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung
- mehr als 15 Stunden wöchentlich (alle Betreuungszeiten für Kinder werden addiert)
- länger als drei Monate
- gegen Entgelt
betreuen möchte.
Um eine Pflegeerlaubnis erhalten zu können prüft das zuständige Jugendamt neben der persönlichen Eignung auch die räumlichen Voraussetzungen, z. B. im Hinblick auf Gefahren wie ungesicherte Gartenteiche u. a. Neben der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses und einer ärztlichen Bescheinigung ist die Teilnahme am Lehrgang „Erst Hilfe für Kinder in Bildungs-und Betreuungseinrichtungen“ verpflichtend. Die zukünftigen Tagesmütter/-väter müssen einen Qualifizierungslehrgang absolvieren und erfolgreich abschließen, der sie auf ihre künftige Aufgabe vorbereitet und in dem die notwendigen Kenntnisse, sowohl in pädagogischen als auch in rechtlichen Themenbereichen, vermittelt werden. Jährliche Fortbildungen gehören ebenso selbstverständlich zu dieser verantwortungsvollen Tätigkeit wie die regelmäßige Wiederholung des Erste-Hilfe-Lehrgangs.
Durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen Betreuungsperson und Eltern werden Betreuungszeiten und weitere Details geregelt.
Attraktiv ist diese Tätigkeit für Sie, wenn Sie
- Freude am Umgang mit Kindern haben
- pädagogisch interessiert sind oder eine pädagogische Ausbildung absolviert haben
- sich in der Betreuung von Kindern engagieren möchten
- über geeignete Räumlichkeiten verfügen
- zeitlich individuell und flexibel arbeiten möchten
- persönliche und finanzielle Anerkennung finden möchten
- Spielkameraden für das eigene Kind suchen
Tagesmütter/ -väter erhalten
- Beratung
- Schulungen
- Fortbildungen
- Erfahrungen, die auch eine eigene Weiterentwicklung bedeuten
- bei Bedarf finanzielle Unterstützung durch das Amt für Jugend und Familie
- Grundbetrag
- Unfallversicherung und
- hälftige Alterssicherung auf Nachweis
- ggf. Zuschuss zur Krankenversicherung
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege setzt voraus . . .
Allgemeine Voraussetzungen
- Volljährigkeit
- gute Deutschkenntnisse
- körperliche Fitness
- psychische Belastbarkeit
- Unbedenklichkeit im Umgang mit Kindern (erweitertes Führungszeugnis)
Räumliche Bedingungen
- Platz zum Spielen und Toben
- Rückzugsmöglichkeiten
- Sicherheit für die Kinder
Notwendige Kenntnisse
- Erste Hilfe am Kind
- Infektionsschutz
- Lebensmittelhygiene
- Grundlagen der Tagespflege
- Erweitertes pädagogisches Wissen
- Kenntnisse zur Entwicklungspsychologie
Kindertagespflege ist frühkindliche Förderung
Kinder zu begleiten und zu fördern ist eine schöne und verantwortungsvolle Aufgabe. Die frühe Entwicklung von Vertrauen in andere Menschen und sich selbst ist eine Investition in die Zukunft für alle.
Die Betreuung von Kindern in einer Tagespflege ist rechtlich dem Besuch einer Krippe oder eines Kindergartens gleichgestellt. In Abgrenzung hierzu handelt es sich um ein familiennahes, am individuellen Bedarf orientiertes Angebot.
Eine Tagespflegeperson kann bis zu 5 Kinder gleichzeitig betreuen, dies wird mit dem Jugendamt individuell festgelegt.
Besonders geeignet ist die Kindertagespflege für Kleinkinder, bei besonderen Arbeitszeiten der Eltern und für Familien in Belastungssituationen.
Die veränderten Lebensbedingungen im Hinblick auf Familie und Beruf machen die Tagespflege zu einer Tätigkeit, die immer wichtiger wird und sich ständig weiterentwickelt.
Kindertagespflege ist der ideale Beruf für Sie,
- … wenn Sie Freude daran haben, Kinder um sich zu haben, mit ihnen zu spielen und den Alltag mit ihnen zu teilen.
- … wenn es Ihnen Spaß macht, mehr über die Entwicklung von Menschen zu erfahren und diese positiv zu beeinflussen.
- … wenn es Ihnen wichtig ist, selbständig und eigenverantwortlich zu planen und zu arbeiten.
- … wenn Sie gerne in Ihrem zu Hause sind und es sich gut vorstellen können, Ihr Geld von hier aus zu verdienen.
Kindertagespflege als selbständige Tätigkeit bietet
- eine zuverlässige Entlohnung für die geleistete pädagogische Arbeit pro Kind und Stunde.
- eine Sachkostenpauschale für Ausgaben, die mit der Betreuung der Kinder verbunden sind.
- einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- den hälftigen Beitrag zu einer angemessenen Alterssicherung.
- die Übernahme der Kosten für die Unfallversicherung.
Außerdem erhalten Sie:
- eine Weiterbildung, in der die notwendigen pädagogischen Kenntnisse vermittelt werden
- eine bedarfsgerechte, fachliche Beratung und Begleitung durch das Jugendamt des Landkreises
Erforderliche Unterlagen
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.
Kosten
Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge ist einkommensunabhängig und richtet sich nach den täglichen Betreuungszeiten des Kindes.
Höhe der Kostenbeiträge für Kindertagespflege im Landkreis Ansbach ab 01.09.2022
Tägliche Betreuungszeit | Monatlicher Elternbeitrag |
---|---|
bis einschließlich 3 Stunden |
90 € |
über 3 Stunden bis einschließlich 4 Stunden |
120 € |
über 4 Stunden bis einschließlich 5 Stunden |
150 € |
über 5 Stunden bis einschließlich 6 Stunden |
180 € |
über 6 Stunden bis einschließlich 7 Stunden |
210 € |
über 7 Stunden bis einschließlich 8 Stunden |
240 € |
über 8 Stunden bis einschließlich 9 Stunden |
270 € |
über 9 Stunden |
300 € |
Anschlussbetreuung an eine anderweitige kostenpflichtige Betreuung
Tägliche Betreuungszeit | Monatlicher Elternbeitrag |
---|---|
bis einschließlich 3 Stunden |
60 € |
über 3 Stunden |
keine Sonderregelung |
Im Bedarfsfall kann von den Eltern ein Antrag auf Übernahme der Betreuungskosten für Kindertagespflege nach § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII gestellt werden. Den Antrag erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe (siehe Ansprechpartner Wirtschaftliche Jugendhilfe / Abrechnung).