Beurkundung des Unterhaltes

Das Kind hat Anspruch auf Festlegung seines Unterhaltsanspruches in einem vollstreckbaren Titel. Darunter versteht man entweder eine beim Jugendamt oder einem Notar (kostenpflichtig) errichtete Urkunde oder einen gerichtlichen Beschluss.
Das Jugendamt kann die Festsetzung bzw. Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung sowohl für Minderjährige als auch für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vornehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts, ausgestellt zum
  • Beispiel durch den anderen Elternteil, einen Rechtsanwalt, durch das Jugendamt oder durch eine andere Behörde.
  • bei einer Unterhaltsänderung bringen Sie bitte die bisherige Unterhaltsfestsetzung mit (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung).

Bei Bedarf bitten wir eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher Ihrer Wahl mitzubringen, der nicht mit den Beteiligten verwandt oder verschwägert sein darf. Dieser hat sich ebenfalls auszuweisen