Amtsvormundschaft und -pflegschaft

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.

Beschreibung

Vormundschaft

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern nicht berechtigt sind, den Minderjährigen in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Danach ist etwa in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen:

  • Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
  • Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
  • Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar.

Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit.
Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.

Gesetzliche Grundlagen §§ 1673 ff., 1751, 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII

Pflegschaft

Wenn eine geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung steht, kann das Jugendamt durch das Vormundschaftsgericht zum Einzelpfleger bestellt werden, soweit die Eltern des Kindes an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind. Die Pflegschaft kann unterschiedliche Aufgaben zum Inhalt haben. Sie kann auf Dauer oder für einzelne Rechtsangelegenheiten angelegt sein. Innerhalb des Wirkungskreises der Pflegschaft übernimmt der Pfleger die rechtliche Vertretung des Kindes.

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