Adoption

Beschreibung

Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden.

Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Ist die Adoption im Ausland durchgeführt worden, kann sie - insbesondere in Bezug auf das Erbrecht - eine geringere Wirkung entfalten. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen, Verbindung mit dem Familiengericht aufzunehmen und ggf. eine Anerkennung durch das deutsche Gericht oder eine Entscheidung herbeizuführen, wonach die ausländische Adoption mit den Wirkungen einer Adoption nach deutschem Recht versehen wird.

Die Adoptionsvermittlung (das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind) erfolgt nach eingehender Beratung der Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen des Jugendamtes und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. In bestimmten Fällen ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes einzuschalten.

Unsere Aufgaben

  • Beratung, Vorbereitung und Prüfung von Adoptionsbewerbern
  • Vermittlung von Adoptivkindern
  • Betreuung von Adoptivfamilien
  • Beratung und Begleitung von abgebenden Eltern
  • Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Suche nach leiblichen Verwandten
  • Beteiligung an Vermittlungen aus dem Ausland
  • Fortbildungsangebote für Adoptivbewerber

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.