Aufenthaltsrecht in Sonderfällen
minderjährige eingereiste Ausländer
Das Recht auf Wiederkehr hat ein Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Er muss sich vor seiner Ausreise acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und davon sechs Jahre eine Schule besucht haben. Der Antrag auf Wiederkehr muss nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt werden.
Der Lebensunterhalt muss durch eigene Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung von Dritten für die Dauer von fünf Jahren gesichert sein. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem versagt werden, wenn der Ausländer ausgewiesen wurde oder ein Ausweisungsgrund vorliegt.
Rentner
Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
ehemalige Deutsche
Einem ehemaligen Deutschen wird
- eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte;
- eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis muss innerhalb von sechs Monaten nach
Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Des Weiteren kann einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne hat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Ob die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vorliegt, kann dem Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaates entnommen werden (z. B. Italien „soggiornante di lungo periodo – UE oder CE“).
Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistung gesichert sein und es muss eine ausreichend große Wohnung vorhanden sein. Des Weiteren darf kein Ausweisungsinteresse vorliegen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist im ersten Jahr nur nach vorheriger Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gestattet. Danach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Formulare
- Antrag auf Ausstellung einer DaueraufenthaltskartePDF, 20 kB
- Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises, AusweisersatzesPDF, 12 kB
- Antrag auf Erteilung einer AufenthaltserlaubnisPDF, 254 kB
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG (Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine)PDF, 252 kB
- Antrag auf Verlängerung der AufenthaltserlaubnisPDF, 213 kB
- Antrag Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthaltserlaubnis EUPDF, 199 kB
- Aufenthaltsanzeige gemäß § 5 Abs. 3 FreizügGEU für EU-EWR - Bürger sowie deren FamilienangehörigePDF, 102 kB
- Einkommensbescheinigung des SteuerberatersPDF, 11 kB
- Ergänzende Angaben zur VerpflichtungserklärungPDF, 113 kB
- VerpflichtungserklärungPDF, 231 kB
- Vollmacht zur Abholung des Aufenthaltstitels (inkl. Erklärungen zur Ausgabe)PDF, 107 kB
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