Aufenthalt zum Studium, Sprachkurs, Aus- und Weiterbildung

Online-Antrag

Aufenthalt zum Studium

Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er in Besitz einer Zulassungsbescheinigung der gewählten Ausbildungseinrichtung ist und sein Lebensunterhalt gesichert ist.

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind

  • der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und
  • der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.

Ein Nachweis hinreichender Kenntnisse der Ausbildungssprache wird verlangt, wenn die Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.

Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union.

Aufenthalt zum Sprachkurs

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden (§ 16f AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt. Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen. Dient der Schulbesuch einer qualifizierten Berufsausbildung, so berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von dieser Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

Aufenthalt zur Ausbildung

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG) kann erteilt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt, die Bundesagentur für Arbeit der Ausbildung zugestimmt hat und die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (gesicherter Lebensunterhalt, keine Straftaten usw.) vorliegen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt.

Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Aufenthalt zum Praktikum

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ableistung eines Praktikums kann nach den Vorschriften der §§ 16a Abs. 1 sowie 16e AufenthG erteilt werden. Hier ist immer der Zweck des Praktikums zu berücksichtigen (Studienbezogenes Praktikum, landwirtschaftliches Praktikum usw.). In § 15 der Beschäftigungsverordnung ist geregelt, welches Praktikum keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (eventuell ist dennoch das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit erforderlich).

Nach § 17 AufenthG kann unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- bzw. Studienplatzes erteilt werden.

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