Aufenthalt aus familiären Gründen, Ehegatten-und Kindernachzug

Alle Ausländer brauchen, von wenigen Ausnahmen, wie z. B. dem diplomatischen oder konsularischen Personal abgesehen, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Die Voraussetzungen hierfür sind aufgrund der umfangreichen und komplizierten ausländerrechtlichen Regelungen gänzlich unterschiedlich.

Ehegattennachzug zu Ausländern (§ 30 AufenthG)

Eine Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten (Lebenspartner bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften) eines Ausländers erteilt, wenn der Ausländer

  • eine Niederlassungserlaubnis besitzt;
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 20, 20b AufenthG besitzt;
  • als Asylberechtigter anerkannt ist oder die Rechtstellung als Flüchtling genießt;
  • seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist;
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat oder
  • eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.

Im Rahmen des Ehegattennachzugs hat der zuziehende Ehegatte bei der deutschen Auslandsvertretung einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. Dies gilt nicht bei Ehegattennachzügen zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und Inhabern einer Blauen Karte EU, ICT Karte oder Mobiler-ICT Karte.

Ein Ehegattennachzug kommt nur dann in Betracht, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Beim Ehegattennachzug muss außerdem der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden sein. Es sei denn, der Ehegattennachzug erfolgt zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Asylentscheidung gestellt wurde.

Es darf kein Ausweisungsinteresse vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Arbeitsaufnahme, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, arbeiten darf.
Ein Ehegattennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten kann unter den Voraussetzungen des § 36a AufenthG zugelassen werden. Eine der Grundvoraussetzungen hierfür ist, dass die Ehe bereits vor der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossen wurde.

Kindernachzug und Aufenthaltsrecht der Kinder (§ 32 - 35 AufenthG)

Nachzugsberechtigt sind im Regelfall Kinder eines Ausländers, die noch keine 16 Jahre alt sind. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Kinder von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtligen, subsidiär Schutzberechtigten, Eltern und Kind verlegen den Wohnsitz gemeinsam in das Bundesgebiet oder das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann) können auch ledige Kinder zwischen 16 und 18 Jahren nachkommen. Die Aufenthaltserlaubnis der Kinder wird verlängert, solange sie mit den Eltern oder mit einem sorgerechtberechtigten Elternteil zusammenleben. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Ein Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigen kann unter den Voraussetzungen des § 36a AufenthG zugelassen werden.

Die Niederlassungserlaubnis kommt in Frage, wenn das Kind

  • zum Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
  • volljährig ist und
  • seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist oder es sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Die Ausländerbehörde kann die Erteilung der Niederlassungserlaubnis versagen, wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten (§ 31 AufenthG)

Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs

unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Ausnahme: türkische Staatsangehörige, hier beträgt die Frist 2 Jahre) oder
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand.

In besonderen Härtefällen kann die eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat. Die Aufenthaltserlaubnis kann danach verlängert werden, so lange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.

Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)

Nachzugsberechtigt sind Ehegatten (Lebenspartner bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften), minderjährige ledige Kinder eines Deutschen sowie ein Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. In den ersten drei Jahren wird dem nachgezogenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Nach drei Jahren wird in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse vorliegt, der Ausländer ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist (Sprachzertifikat B1) und der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen gesichert ist.

Nachzug von sonstigen Familienangehörigen (§ 36 AufenthG)

Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Eltern von minderjährigen Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzen, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

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