Arbeitsmigration

Online-Antrag

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21 AufenthG)

Arbeitsmigration als Arbeitnehmer

Die EU sowie die Bundesregierung haben in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um durch Abbau gesetzlicher Hürden und Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen, die Arbeitsmigration zu erleichtern. So wurde z. B. die Blaue Karte EU (§ 19c AufenthG) eingeführt, die es Ausländern, die einen deutschen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen, gestattet, in Deutschland eine hochqualifizierte Beschäftigung, die seiner Qualifikation entspricht, aufzunehmen. Die Blaue Karte EU ermöglicht Mobilität in der gesamten EU.

Neu eingeführt wurden die sog. ICT Karte und Mobiler ICT Karte.

Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Arbeitnehmers unter den Voraussetzungen des § 19 AufenthG.

Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2 AufenthG, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt (§ 19b AufenthG).

Für ausländische Forscher gelten ebenfalls erleichterte Einreisebedingungen (§ 18d bis § 18f AufenthG).
Hochqualifizierte Ausländer können unter den Bedingungen des § 18c Abs. 3 AufenthG sofort eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Neu eingeführt wurde im Jahr 2016 eine bis 2023 befristete Arbeitsmöglichkeit für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten (Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Mazedonien und Albanien). Mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG für jede Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann allerdings nur erteilt werden, wenn der Antrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland des Ausländers gestellt wird.

Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 01.03.2020 wurden umfangreiche Änderungen der ausländerrechtlichen Regelungen für die Einreise zu einer Beschäftigung vorgenommen. So ist es jetzt z. B. jedem Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, als Fachkraft mit entsprechender Ausbildung oder Qualifikation nach Deutschland einzureisen und eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung zu erhalten. Die Einreise muss mit einem Visum zur Beschäftigung erfolgen, das von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erteilt wird.
Für das Visumsverfahren gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:

  • Der Bewerber wendet sich direkt an die zuständige deutsche Auslandsvertretung und beantragt dort sein Visum zur Beschäftigung. In diesem Fall prüft die Auslandsvertretung, unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, den Fall und Erteilt das Visum, sofern alle Voraussetzungen vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
  • Der Bewerber entscheidet sich für das neue beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG. In diesem Fall erteilt der Bewerber seinem Arbeitgeber eine Vollmacht. Mit dieser Vollmacht wird das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Die Ausländerbehörde prüft dann den Fall, unter Beteiligung der Berufsverbände und der Agentur für Arbeit. Nach Vorliegen aller Voraussetzungen wird eine Vorabzustimmung zum Visumsantrag für die zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt, die dann das Visum erteilt. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass alle beteiligten Berufsverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die zuständige deutsche Auslandsvertretung an gesetzlich vorgegebene Fristen gebunden sind. Die Ausländerbehörde muss für das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine Gebühr in Höhe von 411 Euro erheben.

Fachkräften mit Berufsausbildung kann unter den Voraussetzungen des § 20 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung die Qualifikation befähigt, erteilt werden.

Arbeitsmigration als Selbstständiger

Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

Darüber hinaus können selbständige Tätigkeiten wie bisher nach Maßgabe internationaler Verträge ermöglicht werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
In der Regel muss vor der Einreise bei allen beabsichtigten Erwerbstätigkeiten ein dementsprechendes Visum der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden (Ausnahme: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika).

Arbeitsmigration als Au-Pair

Eine Au-pair-Beschäftigung ist die auf ein Jahr befristete Aufnahme eines jungen Ausländers oder einer jungen Ausländerin in einer Familie gegen bestimmte Gegenleistungen. Der Aufenthalt dient dazu, die Sprachkenntnisse und ggf. die Berufserfahrung zu vervollständigen und die Allgemeinbildung durch ein besseres Verständnis des Gastlandes zu erweitern. Voraussetzung ist, dass es sich um Ausländer unter 27 Jahren handelt und der Aufenthalt in einer Familie vorgesehen ist, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der oder die Au-pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.

Ausländer können auch ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr sowie einen Bundesfreiwilligendienst in Deutschland ableisten.

In der Regel muss vor der Einreise bei allen beabsichtigten Erwerbstätigkeiten ein dementsprechendes Visum der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden (Ausnahme: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika).

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