Warum eine Gleichstellungsstelle?
Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung
"Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tätsächliche Durchsetzung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Durch das seit Juli 1996 gültige Bayerische Gleichstellungsgesetz, sind die Städte und Landkreise in Bayern zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet.
- Frauen sind oft der Doppelbelastung von Haushalt/ Familie und Beruf ausgesetzt.
- Frauen haben oft erhebliche Schwierigkeiten beim (Wieder-) Einstieg in das Berufsleben.
- Frauen sind in wichtigen gesellschaftlichen Funktionen, Entscheidungsgremien und Leitungspositionen deutlich unterrepräsentiert.
- Frauen sind von Arbeitslosigkeit stärker betroffen, sind häufig in geringer bezahlten Arbeitsbereichen beschäftigt, werden seltener befördert und sind öfter von Sozialhilfezahlungen abhängig als Männer.
- Frauen werden häufig Opfer physischer und psychischer Gewalt von Männern.
weitere Informationen »
Datenübersicht des Landkreises Ansbach gemäß Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (PDF, 188 kB)
Einladung #rollevorwärts_männersache_Februar 2023 (PDF, 1,8 MB)
Flyer Hedwig Dohm-Veranstaltung am 7. April (PDF, 551 kB)
Gleichstellungskonzept des Landkreises Ansbach (PDF, 542 kB)
Internationaler Frauentag 2022 - Datenschutzbestimmungen (PDF, 67 kB)
Plakat_IntFrauentag2022 (PDF, 352 kB)
Plakat_IntFrauentag2022_4final_druckk (PDF, 832 kB)
Düsseldorfer Tabelle (PDF, 190 kB)
Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (PDF, 116 kB)
Trennung und Scheidung - Informationen für Frauen (PDF, 154 kB)
Verwahrlosung - Vermüllung - " Messie-Syndrom" (PDF, 234 kB)
Weiterführende Links
Boys'Day |
http://www.hilfetelefon.de/aktuelles.html |
Kampagne Rollevorwärts Gleichstellungsstelle |
One Billion Rising |