Heilpraktikerüberprüfung

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Beschreibung

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Beantragt werden kann:

  • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Podologie beschränkte Heilpraktikererlaubnis

Die Erteilung dieser Heilpraktikererlaubnis setzt die Erfüllung bestimmter Vorbedingungen des Antragstellers voraus, darunter auch eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt Ansbach führt im Auftrag der zuständigen Behörden in Mittelfranken (mit Ausnahme von Nürnberg-Stadt) die allgemeine und beschränkte Heilpraktikerüberprüfung durch.
Die Heilpraktiker-Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.

Die schriftlichen Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils:

  • am dritten Mittwoch im März
  • am zweiten Mittwoch im Oktober

Die mündlich-praktischen Überprüfungen beginnen ca. 3 Wochen nach dem schriftlichen Teil.

Erforderliche Unterlagen

Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktikerüberprüfung bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt), die für den Ort Ihrer künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.
Für Ansbach stehen Ihnen die Formulare speziell für die Stadt Ansbach zur Verfügung.

Verwenden Sie bitte nur die Formulare des Landkreises Ansbach, wenn Sie im Landkreis Ansbach tätig werden möchten.
Verwenden Sie bitte nur die Formulare der Stadt Ansbach, wenn Sie in der Stadt Ansbach tätig werden möchten.

Bei der für Sie zuständigen Behörde erfahren Sie, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.

zum Beispiel:

  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf - kurz gefasst (tabellarisch)
  • ärztliches Zeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • Behördliches Führungszeugnis Belegart "O" (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis über Schulabschluss

Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:

  • ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
  • ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie oder Podologie beschränkte Erlaubnis beantragen.

Voraussetzungen

Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:

  • das 25. Lebensjahr vollendet haben
  • mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben
  • die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen
  • die Überprüfung durch das Gesundheitsamt bestanden haben

Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.

Teilnehmerbegrenzung

Aus organisatorischen Gründen kann das Gesundheitsamt Ansbach nur eine begrenzte Anzahl an Teilnehmern für die Heilpraktikerüberprüfung zulassen. Es ist aber beabsichtigt, jedem Kandidaten die Überprüfung innerhalb eines Jahres zu ermöglichen.

Termine der schriftlichen Überprüfung

  • am dritten Mittwoch im März
  • am zweiten Mittwoch im Oktober

Termine der mündlich-praktischen Überprüfung

Die mündlich-praktischen Überprüfungen beginnen ca. 3 Wochen nach dem schriftlichen Teil (i.d.R. außerhalb der Schulferien) und werden den Kandidaten individuell mitgeteilt.

Anmeldeschluss

  • für die Überprüfung im März ist der 31. Dezember des Vorjahres
  • für die Überprüfung im Oktober ist der 30. Juni des laufenden Jahres

Lösungen der schriftlichen Überprüfung

Kosten und Akteneinsicht

Die Kosten für die Überprüfung (Allgemein/Psychotherapie) durch das Gesundheitsamt einschließlich der Erlaubniserteilung durch die Kreisverwaltungsbehörde betragen derzeit gesamt ca. 900 - 950 €, für die Überprüfung (Physiotherapie/Podologie) ca. 650 - 700 €.

Kreisverwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde erhebt Kosten gemäß Kostengesetz (KG) für das Erlassen des Erlaubnisbescheids, derzeit ca. 300 €.

Gesundheitsamt

Daneben werden auch Gebühren und Auslagen nach der Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) für die Überprüfung durch das Gesundheitsamt fällig, die Ihnen direkt in Rechnung gestellt werden (gegebenenfalls auch über die Kreisverwaltungsbehörde).

Kosten, die derzeit vom Gesundheitsamt für den entstandenen Verwaltungsaufwand berechnet werden:

  • Schriftliche Überprüfung: 250 €
  • Mündlich-praktische Überprüfung: 250 €, zuzüglich der Kosten für die Beisitzer, ca. 100 €
  • Nichterscheinen/Terminabsage oder Terminverschiebung (schriftlich/mündlich-praktisch): 150 €, ggf. zusätzlich Auslagen für Beisitzer
  • Rücknahme des Antrages: 150 €

Akteneinsicht

Wenn Sie Akteneinsicht nehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Verbindung. Die Möglichkeit der Akteneinsicht endet mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Bescheid der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde).

Allgemeine Heilpraktikererlaubnis

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlich-praktischen durchgeführt. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. drei Wochen vor dem Termin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Wenn Sie mindestens 45 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung dauert pro Person in der Regel bis zu 45 Minuten und wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An der Überprüfung wirken in der Regel zwei Beisitzer aus dem Kreis der ärztlichen und nichtärztlichen Psychotherapeuten, Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis bzw. andere fachlich geeignete Berufsgruppen gutachtlich mit. Danach entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid.

Gegenstände der Überprüfung

Wer die eingeschränkte Überprüfung zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragt, muss "ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen" sowie "auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild" nachweisen und "die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln".
Die Antrag stellende Person hat danach nachzuweisen, dass sie insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen und diese ferner von Krankheiten, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.

Gegenstand der Überprüfung sind ferner die in Nummer 1 der Leitlinie aufgeführten Inhalte der Überprüfung, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.

Berufsbezeichnung

Nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz darf die Bezeichnung „Psychotherapeut“ von anderen Personen als Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz darf die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ somit nicht geführt werden. Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind. Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Diese Erlaubnisse berechtigen nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen werden.

Gebiet der Psychotherapie

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlich-praktischen durchgeführt. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der Überprüfung stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. drei Wochen vor dem Termin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung dauert pro Person in der Regel bis zu 45 Minuten und wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An der Überprüfung wirken in der Regel zwei Beisitzer aus dem Kreis der ärztlichen und nichtärztlichen Psychotherapeuten, Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis bzw. andere fachlich geeignete Berufsgruppen gutachtlich mit. Danach entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid.

Gegenstände der Überprüfung

Wer die eingeschränkte Überprüfung zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragt, muss "ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen" sowie "auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild" nachweisen und "die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln".
Die Antrag stellende Person hat danach nachzuweisen, dass sie insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen und diese ferner von Krankheiten, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.

Gegenstand der Überprüfung sind ferner die in Nummer 1 der Leitlinie aufgeführten Inhalte der Überprüfung, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.

Gebiet der Physiotherapie

Physiotherapeuten, die die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie ausüben wollen, können eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen. Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich-praktisch durchgeführt.

Die mündlich-praktische Überprüfung dauert pro Person in der Regel bis zu 45 Minuten. Die Überprüfung wird unter Vorsitz eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ärzte bzw. Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis oder einer auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gutachtlich mit. Danach entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzer, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie) durch Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid.

Gegenstände der Überprüfung

Die Antrag stellende Person hat zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker/in tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen der Physiotherapie typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-) Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder an einen Arzt zu verweisen ist (z.B. radiologische Abklärung).
Gegenstand der Überprüfung sind ferner die in Nummer 1 der Leitlinie aufgeführten Inhalte der Überprüfung, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.

Berufsbezeichnung

Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“ empfohlen werden.

Gebiet der Podologie

Podologen, die die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie ausüben wollen, können eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen. Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich-praktisch durchgeführt.

Die mündlich-praktische Überprüfung dauert pro Person in der Regel bis zu 45 Minuten. Die Überprüfung wird unter Vorsitz eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ärzte bzw. Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis oder einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gutachtlich mit. Danach entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzer, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Podologie) durch Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis derÜberprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid.

Gegenstände der Überprüfung

Die Antrag stellende Person hat zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker/innentätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs-und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen der Podologie typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-) Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder an einen Arzt zu verweisen ist.
Gegenstand der Überprüfung sind ferner die in Nummer 1 der Leitlinie aufgeführten Inhalte der Überprüfung, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.

Sonderfälle (z.B. Medizinstudium, Psychologiestudium, Heilhilfsberuf)

Sonderfälle Allgemeine Heilpraktikererlaubnis: Antragsteller mit abgeschlossenem Medizinstudium

Für Antragsteller, die - ohne zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein - das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 oder eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinn des § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung nachweisen, erstreckt sich die Überprüfung ausschließlich auf die Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde. Die Überprüfung wird hier nur in mündlicher Form durchgeführt.

Sonderfälle auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis: Antragsteller mit abgeschlossenem Psychologiestudium

Für Antragsteller, die eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis begehren und anhand eines Prüfungszeugnisses einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachweisen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand dieser Prüfung war, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen. Eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt insoweit. Dies gilt auch, wenn gleichwertige Kenntnisse in diesem Fach durch eingehend aussagekräftige Unterlagen über eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie nachgewiesen werden. Nachweise nicht öffentlicher Bildungsträger reichen dabei in der Regel mangels staatlicher Überwachung zur erforderlichen Nachweisführung nicht aus.

Sonderfälle auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis: Ausbildung in einem Heilhilfsberuf

Antragsteller, mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf, die eine auf das Gebiet dieses Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis begehren, wenden sich an die für Ihre Anmeldung zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Formulare

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.


Hinweise zu den Ansprechpartnern

Ihr Ansprechpartner ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde, die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist. Wählen Sie oben Ihren Wohnort.

Beispiel 1:
Antragsteller/innen, deren Wohnort Ort der künftigen Tätigkeit im Landkreis Fürth ist, wenden sich bitte an das Landratsamt in Fürth

Beispiel 2:
Antragsteller/innen, deren Wohnort Ort der künftigen Tätigkeit in der Stadt Erlangen ist, wenden sich bitte an die Stadt Erlangen

Antragsteller, deren Ort der künftigen Tätigkeit noch nicht bekannt ist, wenden sich an die Kreisverwaltungsbehörde ihres Wohnortes.