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Volksbegehren und Volksentscheide

Laut Art. 62 des Bayerischen Landeswahlgesetzes (LWG) übt das Volk sein unmittelbares Gesetzgebungsrecht durch die Vorlage von Gesetzesentwürfen in Volksbegehren und durch Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden aus.

Rechtsgültige Volksbegehren sind vom Landtag binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und – sofern Sie vom Landtag nicht unverändert angenommen werden – binnen weiteren drei Monaten dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf ab, so kann er einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.

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