Aktuelle Corona-Fallzahlen
Aktuelle Zahlen des Robert Koch-Institutes: COVID-19-Dashboard
Auswertungen basierend auf den aus den Gesundheitsämtern gemäß IfSG übermittelten Meldedaten
Coronavirus-Infektionszahlen in Bayern
Intensivbettenauslastung und Hospitalisierung in Bayern
Corona-Regeln in Bayern
Übersicht der wichtigsten Regelungen, gültig ab dem 10. Dezember 2022
In Bayern gilt die: Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17.BayIfSMV), Fassung: 30. September 2022
Eigenverantwortung? #NaSicher
Das Beibehalten der allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen wie der Mindestabstand, das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske in Innenräumen sowie freiwillige Maßnahmen wie die Lenkung von Besucherströmen und Desinfektion wird weiterhin empfohlen. #NaSicher
Fragen und Antworten zur Testung auf das Coronavirus
Bundesministerium für Gesundheit - Coronavirus Testverordnung
Bürgertests im Landkreis Ansbach
Positiv im Schnelltest bzw. im Selbsttest - und nun?
- Ein positiver Selbsttest ist keine Grundlage für eventuell verpflichtende Schutzmaßnahmen und muss durch einen offiziellen Test bestätigt werden.
- Bitte machen Sie umgehend einen PCR-Test und vermeiden Sie sämtliche Kontakte.
- Bei Symptomen melden Sie sich bitte telefonisch bei Ihrem Hausarzt und lassen sich ggf. krankschreiben.
- Bleiben Sie nach Möglichkeit Zuhause! Nutzen Sie zum Arbeiten das Homeoffice und meiden Sie Gemeinschaftseinrichtungen und Gastronomie.
- Informieren Sie mögliche Kontaktpersonen über Ihre positive Testung.
- Durch Ihre positive Testung, gilt ab sofort eine mindestens fünftägige Maskenpflicht, sowie ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen (wie Krankenhäuser u.Ä.).
- Die 5-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Erstnachweis und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Eine Freitestung ist nicht möglich, jedoch muss eine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vorliegen, damit die Maskenpflicht bzw. das Tätigkeits-/Betretungsverbot beendet werden kann.
- Sollte an Tag 5 noch keine 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen, so muss das Tragen einer Maske fortgesetzt werden bis Sie seit 48 h symptomfrei sind, höchstens aber bis zum Ablauf von 10 Tagen.
- Sie werden vom Gesundheitsamt kontaktiert um Daten für das RKI zu erheben und Ihnen bei Unklarheiten zu helfen.
- Eine Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen besteht nicht mehr. Lediglich in Ausnahmefällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde noch Quarantäneanordnungen aussprechen.
- Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte dennoch den Kontakt zu anderen Personen möglichst einschränken und sich an Hygiene- sowie Abstandsregelungen halten. Ebenfalls werden regelmäßige Selbsttests für enge Kontaktpersonen empfohlen. Falls Krankheitszeichen auftreten, sollte eine unverzügliche Selbstisolation und ärztliche Abklärung erfolgen.
Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen o.Ä.)
- Sobald sich in einer Klasse Infektionen gravierend häufen sollten der Präsenzunterricht nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ergreifen Schulleitung und ggf. Gesundheitsamt zusätzliche Maßnahmen.
Bescheinigung nach Tätigkeitsverbot/Genesenenzertifikat
Bescheinigungen zum Bestätigen eines Tätigkeits-/Betretungsverbotes werden vom Gesundheitsamt ausgestellt. Wenden Sie sich dafür bitte telefonisch unter der 0981/468-7777 oder senden Sie eine Mail an coronanegativ@landratsamt-ansbach.de. Die Bescheinigung bestätigt das Tätigkeitsverbot gegenüber dem Arbeitgeber.