Inhalt

Markterkundungen:

Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf das Landratsamt Ansbach als öffentlicher Auftraggeber ausschließlich zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über ihre Auftragsvergabepläne und –anforderungen ein Markterkundungsverfahren durchführen (§ 28 VgV, § 20 UVgO). In der Regel dienen die Markterkundungen dazu, um das Leistungsbestimmungsrecht wirksam auszuüben, zur Erkundung, ob es einen relevanten Markt gibt und ob potentielle Bieter die gesamte Leistung oder auch Teilleistungen anbieten können. Für die Entscheidung, ob eine Produktvorgabe gerechtfertigt ist, kann eine Markterkundung ebenfalls dienlich sein.

Aktuelle Markterkundungen:

Seite teilen