Arbeitserlaubnis
Eine erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung.
Nach der Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird, bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis, eine Fiktionsbescheinigung erteilt, die ebenfalls zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt.
Sollte noch kein Termin bei der Ausländerbehörde vereinbart worden sein, so ist bei der Terminanfrage unter ukraine-aufenthalt@landratsamt-ansbach.de explizit mit anzugeben, dass bereits ein Arbeitsplatzangebot vorliegt. (Nachweis ggfs. mit Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage)
Wichtiger Hinweis: Sollten Sozialleistungen bezogen werden, so muss über neue Einkünfte (z.B. durch Arbeit) zwingend die auszahlende Stelle informiert werden.
Bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem SGB XII:
Bei Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld):