Wasserrecht; Bohranzeige
Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung
Alle Erdaufschlüsse wie Bohrungen für Brunnen, Errichtung von Schlag- und Schachtbrunnen, Errichtung von Grundwassermessstellen, Durchführung von Baugrunderkundungen, Verlegen von Erdflächenkollektoren und ähnliche Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können sind mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Landratsamt – Fachbereich Wasserecht - mit einer Bohranzeige anzuzeigen.
Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.
Hinweise
Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan mit Eintragung des Vorhabensstandortes
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
- Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
- Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
- ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma