Eingliederungshilfe

Das Jugendamt ist im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig für Schulkinder und Jugendliche, die gem. § 35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) von einer seelischen Behinderung bedroht oder seelisch behindert sind. Das Gesetz bestimmt (seelische) Behinderung danach, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom dem für das Lebensalter typischen Zustandes abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Wohnort

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Beschreibung

Unter dem Ausdruck „seelische Behinderung“ versteht man eine Vielzahl von psychischen Störungen, meistens im Gefühlsleben, die sich besonders im sozialen Kontakt zu anderen Menschen bemerkbar machen. Solche führen oft zu einer dauerhaften und gravierenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft oder Teilhabe an Bildung dieser Personen.

Voraussetzungen

Es wird in zwei Stufen geprüft. Zuerst muss die Prüfung des Abweichens der seelischen Gesundheit erfolgen. Anschließend findet die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung statt. Das heißt, erst nach Vorliegen der Stellungnahme einer nach § 35a Abs. 1a SGB VIII bezeichneten Personen (sog. 35a-Gutachten) kann darüber durch das Amt für Jugend und Familie befunden werden, ob eine besagte Abweichung der gesellschaftlichen Teilhabe vorliegt (sog. Kausalitätsprüfung).
Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin beim Amt für Jugend und Familie. Im persönlichen Gespräch erhalten Sie weiterführende Informationen über den Verfahrensablauf und darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Kosten

Bei ambulanten Hilfen erfolgt die Kostenübernahme durch das Amt für Jugend und Familie.
Im teilstationären Bereich können Eltern der leistungsberechtigten jungen Menschen, im stationären Bereich zudem die Kinder und Jugendlichen selbst, zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91 ff. SGV VIII und der Kostenbeitragsverordnung.

Weiterführende Links

Hat Ihr Kind bereits eine körperliche und/oder geistige Behinderung, sind die Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX Ihr erster Ansprechpartner.
Bezirk Mittelfranken (bezirk-mittelfranken.de)

Verfahrenslotse

Familien mit Kindern und junge Menschen mit seelischen, geistigen oder körperlichen Einschränkungen und Behinderungen stehen oft vor vielen Herausforderungen.
Die Verfahrenslotsen des Landkreises Ansbach beraten, begleiten und unterstützen Familien mit Kindern und junge Menschen dabei, die richtigen Hilfen zu erhalten.