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Teilzeitausbildung

Warum Teilzeitausbildung?

Vorteile für Auszubildende

Öffnung des Zugangs zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt: Ausbildung, Kinderbetreuung und -erziehung bzw. Pflege sind miteinander vereinbar durch flexible Arbeitszeitgestaltung
(Wieder-)Einstiegsmöglichkeit in die Ausbildung nach Mutterschutz oder Elternzeit: mögliche Anrechnung bereits geleisteter Ausbildungszeit
Grundlage für finanzielle Unabhängigkeit und Selbstverantwortung
Grundlage für qualifizierte Berufstätigkeit durch beruflichen Abschluss

Vorteile für Betriebe

Möglichkeit der Fachkräftegewinnung bzw. -sicherung für den Eigenbedarf, u.a. auch für (Klein-)Betriebe, die auf Grund personeller oder organisatorischer Rahmenbedingungen nicht in Vollzeit ausbilden können.
Starke Betriebsbindung der Teilzeitauszubildenden, auch nach der Ausbildung
Ein Ausbildungsverhältnis, das wegen Elternzeit oder Pflegetätigkeit unterbrochen wurde, kann in Teilzeit fortgesetzt werden, sodass bereits erfolgte Investitionen nicht verloren gehen
Sehr hohe Motivation, Engagement, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Organisationsfähigkeit und soziale Kompetenzen der jungen Mütter bzw. Väter
Arbeitszeiten können individuell abgestimmt und gestaltet werden passend zur Betriebsstruktur
Unternehmen sichern sich familienfreundliches und soziales Image über den regionalen Standort hinaus

Für wen ist Teilzeitausbildung möglich?

Eine duale Berufsausbildung in Teilzeit ist nach dem Berufsbildungsgesetz seit 01.01.2020 für alle möglich. Es muss sichergestellt sein, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreicht wird.

Eine Vollzeitausbildung kann mit Zustimmung des Arbeitgebers und der zuständigen Kammer auch auf Teilzeit abgeändert werden, wenn die o. g. Bedingungen während der Ausbildungszeit eintreten.

Besonderheiten

Ausbildungszeit / Ausbildungsplan
Betrieb und Auszubildender einigen sich auf eine Stundenzahl, einschließlich des Berufsschul-unterrichts zwischen 20 und 30 Wochenstunden, und sprechen verlässlich ab, wie die Arbeitszeit verteilt wird (Vormittag, Nachmittag, Abend, Wochenzeitkonten etc.).
Unter 25 Stunden pro Woche ist grundsätzlich eine Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer ratsam, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Die Kürzung der Ausbildungszeit darf 50 % nicht übersteigen (§ 8 Abs. 1 S. 3 BBiG), d.h. sie muss mindestens 20 Wochenstunden betragen. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 4 BBiG). Auf Antrag kann die vorgesehene Verlängerung jedoch auch verkürzt werden.

Ausbildungsvertrag
Die Besonderheiten einer Teilzeitausbildung sind im Vertrag unter „Sonstige Vereinbarungen“ festzuhalten. Der Ausbildungsvertrag muss an die Teilzeitausbildung angepasst werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständige Kammer.

Berufsschule
Die Berufsschule wird über die Teilzeitausbildung informiert und muss im normalen zeitlichen Umfang besucht werden. Eine Kürzung ist hier nicht möglich. Der Berufsschulunterricht zählt zur vereinbarten Arbeitszeit.

Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit angepasst werden.

Urlaub
Teilzeitauszubildende erwerben den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitauszubildende, sofern sie an jedem Wochentag arbeiten.

Kinderbetreuung / Pflege
Die Kinderbetreuung bzw. Pflege von Angehörigen muss sichergestellt werden; auch in den Ferien, bei Krankheit und in Notfällen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit und Ihr Jobcenter

Fördermöglichkeiten
Für ausführliche Informationen zu finanziellen Leistungen, Anspruchs-voraussetzungen sowie Fördermöglichkeiten wenden Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter.

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