Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses
Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wohngeld-Plus-Reform
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern. Unter denFAQs des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur "Wohngeld Plus" - Reform finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.
Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.
Beschreibung
Zweck
Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I; § 1 Wohngeldgesetz).
Gegenstand
Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt (weiterführende Informationen siehe "Verwandte Themen").
Anspruchsberechtigte
Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner.
Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Näheres hierzu können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde erfragen (siehe unter "Für Sie zuständig").
Art und Höhe
In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- dem Gesamteinkommen und
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.
Voraussetzungen
Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen. Das anrechenbare Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder darf dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Auszubildende und Studierende können nur unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten.
Der zur Berechnung des Wohngeldanspruchs notwendige Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss enthält die erforderlichen Fragen zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum und zur Miete bzw. Belastung für den Wohnraum. Für die im Antrag gemachten Angaben müssen dem Wohngeldantrag entsprechende Nachweise beigefügt werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Wohngeld ist zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt einzureichen, in dessen bzw. deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.
Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits einen entsprechenden Online-Wohngeldantrag anbietet, ist alternativ eine digitale Antragstellung möglich. Eine Auflistung dieser Behörden finden Sie hier.
Fristen
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Erforderliche Unterlagen
Mindestanforderung bei Erstanträgen
Hinweis: Die angeforderten Unterlagen sind in Kopie vorzulegen
- Nachweis über das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung von allen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (z.B. Verdienstabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid, Unterhaltsangelegenheiten, Unterhaltsvorschuss)
- bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung,Nachweis über die Mietzahlungen der letzten 2 Monate vor Antragstellung und des Antragsmonats)
- bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)
- Weitere Nachweise: Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.
Formulare
Formulare
- Antrag auf Wohngeld - MietzuschussPDF, 716 kB
- Erläuterungen zum Antrag auf Mietzuschuss PDF, 177 kB
- Antrag auf Wohngeld - LastenzuschussPDF, 1.2 MB
- Erläuterungen zum Antrag auf Lastenzuschuss PDF, 176 kB
- Bescheinigung über das WohnverhältnisPDF, 168 kB
- ZinserklärungPDF, 107 kB
- Mietbescheinigung für HeimbewohnerPDF, 101 kB
Datenschutzhinweise zu unseren Formularen
Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt, um eine Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu gewährleisten. Durch die Nutzung der Formulare erklären Sie sich bereit, dass Sie mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind. Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Formulare erhobenen Daten gelöscht bzw. vernichtet werden, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung oder für die Einhaltung gesetzlicher Fristen nicht mehr erforderlich sind.
Die meisten unserer Formulare können Sie direkt an Ihrem Bildschirm ausfüllen.
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Kosten
Weiterführende Links
- Wohngeld
Weiterführende Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr - Wohngeld - Mietzuschuss online beantragen
Wohngeld - Mietzuschuss online beantragen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 02.12.2022
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.