Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht.
Man unterscheidet zwischen:
- Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Es gilt die jeweilige Taxiordnung, Taxitarifordnung und Allgemeinverfügungen.
- Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG) sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen.
- Verkehr mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Taxenverkehr sind.
Für die Antragstellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Fachliche Eignung
Fahrzeuge müssen den Anforderungen eines Taxis oder Mietwagens gerecht werden. Sie sind bei der Zulassungsstelle mit dem Zusatz Taxi oder Mietwagen zuzulassen.