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Die Kreisverwaltungsbehörde kann von den Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Hierfür ist ein formloser Antrag zu stellen. Art und Umfang der Antragsunterlagen sollten im Voraus jedoch mit der Wasserrechtsbehörde abgestimmt werden.

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