Der Hesselberg wird nicht nur von der Bevölkerung des Landkreises Ansbach zur Naherholung aufgesucht, er erfreut sich auch über die Landkreisgrenzen hinaus zunehmender Beliebtheit.
Auch für Radfahrer ist der Hesselberg und seine nähere Umgebung ein immer beliebteres Ausflugsziel.
Über den Hesselberg zieht sich ein facettenreiches Wegenetz.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Landschaftsschutzgebiet Hesselberg ist auch durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung »Hesselberg« (LSG-VO) geregelt; zum Befahren mit dem Rad macht die Verordnung aber grundsätzlich keine Angaben.
Tatsächlich sind viele Wege am Hesselberg für das Befahren mit dem Rad objektiv nicht geeignet, sowohl aus naturschutzfachlicher Sicht, als auch aus Gründen des Erholungsverkehrs.
Gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16.12.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 755, Az. 62f-U8667.0-2019/1-126), sind die unteren Naturschutzbehörden für die Beurteilung der Geeignetheit von Privatwegen für das Radfahren in der freien Natur zuständig.
Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Hesselberg um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, in dem nicht nur die Belange des Naturschutzes, sondern auch der Erholungsverkehr eine gewichtige Rolle spielen.
Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG gewährt das Recht zur Benutzung von geeigneten Privatwegen mit Fahrzeugen ohne Motorkraft (z. B. Fahrräder). Es kommt dabei auf die objektive Eignung des Weges, nicht aber auf das Können des Erholungssuchenden an.
Die Wegeeignung ist nach der Beschaffenheit und dem baulichen Zustand der Wegfläche, wie sie durchschnittlich oder überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder sachbezogenen Gesichtspunkten abgegrenzten Zeiträumen besteht, zu beurteilen.
Ein starker Erholungsverkehr kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit den Weg für Reiter oder Fahrradfahrer ungeeignet machen. Dies gilt gerade auch für Wege, die ein gefahrloses Überholen auch bei angepasster Fahrweise nicht zulassen (etwa aufgrund ihrer Steigung, Beschaffenheit oder Wegbreite), wie z. B. steile oder unübersichtliche Pfade, auf denen ein Radfahrer nicht sicher bremsen kann oder bei denen Absturzgefahr besteht.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Wege oder des Naturraums durch Erosion ist insbesondere am Hesselberg auszuschließen. Besteht die Gefahr, dass durch das Befahren des Weges die Bodenoberfläche gelockert und damit das Risiko von Bodenabtrag und Bodenerosion auf dem Weg gesteigert wird, ist der Weg regelmäßig für das Befahren mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ohne Motorkraft ungeeignet.
Das Querfeldeinfahren mit Fahrzeugen aller Art ist in der freien Natur grundsätzlich nicht zulässig.
Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme im Freizeitverkehr. Dies gilt nicht nur für alle Freizeitnutzer gegenseitig und untereinander, sondern auch und insbesondere für den Umgang mit der einzigartigen und schützenswerten Flora und Fauna am Hesselberg.