Zum allgemeinen Schutz der Arten, die auf Erhaltung von Gehölzen angewiesen sind (z.B. Vögel) begründet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein jahreszeitlich begrenztes Schneideverbot.
Grundsätzlich ist es deshalb nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG aus Artenschutzgründen verboten, Bäume, welche außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Von dem Verbot ist jede Form der Rodung, der Beseitigung oder eines dem „auf den Stock setzen“ vergleichbaren Abschneidens knapp über dem Boden umfasst.
Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Bei Fragen hierzu steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde zur Verfügung.