Inhalt

Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nicht erfüllen kann
  • der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klassen besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt
  • der Bewerber mindestens 2 Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war
  • der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat
  • der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

Ausnahmen von den Voraussetzungen sind teilweise möglich.

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