Inhalt

Jagdausübungsberechtigten sind grundsätzlich zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen im Straßenverkehr verpflichtet, wenn sie als Veranstalter oder Organisator einer Jagd, die Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine Straße und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen.
Der Jagdausübungsberechtigte beantragt bei der zuständigen Verkehrsbehörde die Anordnung der Verkehrsregelung.
Daraus erfolgt, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Antrag eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung erlässt, die vom Verantwortlichen umgesetzt wird.
Zuständig für Kreis-, Staats- und Bundesstraßen im Bereich des Landkreises Ansbach (mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Dinkelsbühl und Rothenburg o.d.T.) ist das Landratsamt Ansbach.
Für Gemeindestraßen ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
Die Großen Kreisstädte Dinkelsbühl und Rothenburg o.d.T. sind für ihren Gemeindebereich auch für Kreis-, Staats- und Bundesstraßen zuständig.

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