Das Landratsamt Ansbach ist für die notwendige Beförderung auf dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis zuständig, die
- eine Realschule
- eine Wirtschaftsschule
- ein Gymnasium
- eine Berufsfachschule (nicht in Teilzeitform)
- ein Sonderpädagogisches Förderzentrum
- eine Berufsschule -Vollzeitunterricht-, z. B. Berufsgrundschuljahr/Berufsvorbereitungsjahr
besuchen.
- Für Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtgebiet Ansbach ist die Stadt Ansbach, Amt für Bildung und Sport, Schulverwaltung, Nürnberger Straße 61, 91522 Ansbach, zuständig.
- Für Schülerinnen und Schüler der Grund- und Mittelschulen sind die jeweiligen Städte und Gemeinden die zuständigen Schulaufwandsträger.
Die Kosten der notwendigen Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht werden vom Landratsamt übernommen, wenn der Schulweg in eine Richtung für Schülerinnen und Schüler
- der Jahrgangsstufen 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer,
- ab Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt.
Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten besteht nur, wenn die nächstgelegene öffentliche bzw. eine private staatlich anerkannte Schule besucht wird, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten erreichbar ist.
Staatlich genehmigte Schulen fallen nicht unter das Schulwegkostenfreiheitsgesetz.