Die Frist zum Umtausch des alten Führerscheins ergibt sich aus der Informationsbroschüre des Landratsamtes Ansbach oder kann via Quickcheck ermittelt werden.
Die Umtauschtermine staffeln sich wie folgt:
Wer bereits einen EU-Kartenführerschein besitzt, für den ist grundsätzlich das Ausstellungsjahr (Führerschein >>> Feld 4a) des Kartenführerscheins im Hinblick auf die einzuhaltende Umtauschfrist ausschlaggebend.
Bei Personen, die vor 1953 geboren sind und einen unbefristeten Kartenführerschein haben, gilt abweichend von der nachfolgenden Tabelle der 19. Januar 2033 als Stichtag.
| Ausstellungsjahr | Stichtag |
|---|---|
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18.01.2013 | 19. Januar 2033 |
Die neuen EU-Kartenführerscheine haben eine Befristung von 15 Jahren. Die alten Führerscheine sind zwar in der EU noch bis zum jeweiligen Stichtag gültig, es empfiehlt sich jedoch, den Umtausch frühzeitig vorzunehmen, um eventuelle Komplikationen in anderen EU Ländern zu vermeiden.
Sie können Ihren Antrag auf Umtausch in einen EU-Kartenführerschein entweder direkt beim Landratsamt Ansbach oder der für Sie zuständigen Meldebehörde (Stadt, Markt, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft) oder als Online-Antrag stellen.