Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu prüfen, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Bedenken hinsichtlich der Fahreignung bestehen zum Beispiel, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen wurde, die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war, ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille oder unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt wurde. Zur Klärung von Eignungsbedenken kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten anordnen. Auf die erneute Ablegung einer Führerscheinprüfung kann in der Regel verzichtet werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Einnahme von harten Betäubungsmitteln oder bei Vorliegen einer Alkohol-/Betäubungsmittelabhängigkeit zum erfolgreichen Bestehen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) u.a. ein einjähriger, durchgängiger Abstinenznachweis erforderlich ist. Bei sonstigen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen sind Abstinenznachweise gesetzlich nicht zwingend gefordert. Das Bestehen der MPU kann aber dennoch von ausreichenden Abstinenznachweisen abhängig sein (vgl. Kapitel 6 der Beurteilungskriterien; 4. Auflage). Die Notwendigkeit dies zu klären und die Beibringung von entsprechenden Abstinenznachweisen liegt in Ihrer Verantwortung. Bitte beachten Sie aber, dass die Screenings bestimmte Qualitätsstandards (CTU-Kriterien) erfüllen müssen (vgl. u.a. die Nummern 8.1.4 und 8.1.5 des Kapitels 8 der Beurteilungskriterien; 4. Auflage).
Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf einer gerichtlich oder gesetzlich festgelegten Sperrfrist – bzw. bei Entzug ohne Sperrfrist sofort – über Ihre zuständige Meldebehörde (Gemeinde, Markt, Stadt, Verwaltungsgemeinschaft) gestellt werden. Wir empfehlen dringend aufgrund von Bearbeitungszeiten und langen Wartezeiten hinsichtlich der Vergabe eines Begutachtungstermins bei den Begutachtungsstellen, den Antrag auf Wiedererteilung bereits 4 bis 6 Monate bevor Sie die Fahreignungsbegutachtung durchführen möchten, zu stellen. Außerdem weisen wir darauf hin, dass sich die Bearbeitungsdauer bei unvollständigen Antragsunterlagen zu Ihren Lasten verlängert. Wir bitten daher bereits bei Antragstellung auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu achten.
Sofern Sie die Erteilung der Fahrerlaubnis erneut beantragen, ist die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde erforderlich. Das Führungszeugnis wird von Ihrer Meldebehörde beantragt und direkt an das Landratsamt Ansbach weitergeleitet.
Sie werden nach Prüfung Ihres Antrags eine schriftliche Mitteilung des Landratsamtes Ansbach erhalten. Dieser wird eine Erklärung zur Eignungsüberprüfung beigefügt sein, mit welcher Sie die gewünschte Begutachtungsstelle benennen können. Diese Erklärung bitten wir in Schriftform dem Landratsamt Ansbach zurückzuleiten. Wir werden unmittelbar nach Rücklauf der Erklärung der von Ihnen gewünschten Begutachtungsstelle einen Untersuchungsauftrag erteilen. Achtung: Nach Versand des Untersuchungsauftrags an die Begutachtungsstelle ist keine Akteneinsicht mehr möglich. Sollten Sie Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen Ihrer Fahrerlaubnisakte nehmen wollen, bitten wir Sie hierfür sich vorab mit uns in Verbindung zu setzen.
Wenige Wochen nachdem die Begutachtung durchgeführt wurde, werden Sie das Gutachten von der Begutachtungsstelle erhalten. Dieses bitten wir unbeschädigt und im Original beim Landratsamt Ansbach vorzulegen. Die Entfernung des Sicherheitsetiketts oder der Klammerung ist nicht gestattet. Die Übersendung des Gutachtens per Post oder der Einwurf des Gutachtens in den Briefkasten des Landratsamtes Ansbach ist ausreichend. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Im Falle eines positiven Gutachtens werden Sie schriftlich benachrichtigt werden, dass die Fahrerlaubnis neuerteilt werden kann. Wir bitten im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung von Sachstandsanfragen abzusehen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre „Führerschein weg – was tun?“ (siehe weiterführende Links). Hinweise zur MPU erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de).