Inhaber von Fahrerlaubnissen der Altklasse 2 (betreffend neue Klasse C/CE) oder der Altklasse 3 (betreffend neue Klasse CE79) verlieren durch das neue Recht - auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag die Fahrberechtigung der o. g. neuen Fahrerlaubnisklassen. Es besteht die Möglichkeit, die Klasse C/CE bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres sowie die Klasse CE79 verlängern zu lassen.
Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 1. Januar 1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich auf maximal fünf Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung (frühestens sechs Monate vor Ablauf der Fahrberechtigung).
Sollte die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D abgelaufen sein, können diese prüfungsfrei (derzeit innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer) im Wege des Besitzstandes neu erteilt werden.