EU bzw. EWR Fahrerlaubnis:
Führerscheine aus EU bzw. EWR Staaten müssen nicht umgeschrieben werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass mit Wohnsitzbegründung in Deutschland die Vorschriften für die Befristung von Fahrerlaubnissen (LKW u. Bus) auch für die ausländischen Führerscheine gültig sind.
Führerscheine von Drittstaaten und sogenannter Listenstaaten:
Führerscheine, welche aus einem Staat außerhalb der EU stammen, müssen umgetauscht werden. Mit diesen Führerscheinen besteht nach Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland eine 6 monatige Fahrberechtigung. Inhaber einer Fahrerlaubnis eines sogenannten Listenstaates sind ganz oder teilweise von der Prüferfordernis befreit. Fahrerlaubnisinhaber aller übrigen Staaten müssen eine theoretische und praktische Prüfung ablegen. Eine Ausbildung ist jedoch nicht notwendig.
Ausnahme bei der Umschreibepflicht:
Wenn der Aufenthalt nachweislich nicht länger als 12 Monate andauert, kann evtl. eine Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt Ansbach erteilt werden. Hierzu werden benötigt: Reisepass mit Visum, ausländischer Führerschein (mit Übersetzung und Klassifizierung), Bestätigung über Aufenthaltsdauer wie z.B. Austauschprogramm, befristete Arbeitserlaubnis (Bestätigung durch hiesigen Arbeitgeber) - mit Zusicherung der Ausreise spätestens nach 12 Monaten ab Einreisedatum.