Die Kasse muss die Aufgaben der Mahnung, Beitreibung und Vollstreckung bei öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen erfüllen.
Gehen Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
- die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrundeliegenden Bescheids ausgesetzt wird,
- eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt.