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Die Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten (Sentineltiere) erfolgt entsprechend den nachfolgenden Vorgaben der Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung:

Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
1
2
weniger als 10
mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel
11 - 100
10 - 50
101 - 1000
20 - 60
mehr als 1000
30 - 70
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