Laut EU-Recht und dem Tierschutzgesetz ist bereits seit einiger Zeit routinemäßiges Kupieren der Ferkelschwänze grundsätzlich verboten, außer in einzelnen Ausnahmefällen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften hat die Agrarministerkonferenz in Deutschland einen Aktionsplan beschlossen. Schweinehalter müssen demnach schriftlich nachweisen, dass das Kupieren zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Hierfür müssen Sie eine betriebliche Analyse der Risiken für Schwanzbeißen durchführen und das tatsächliche Vorkommen von Schwanz- und Ohrenbeißen erheben. Die Risikoanalyse dient dem Zweck mögliche Schwachstellen im Betrieb für das Auftreten von Schwanz- und Ohrenbeißen aufzuzeigen.
Die Tierhaltererklärung dient innerhalb der Lieferkette (Ferkelerzeuger, Aufzüchter, Mäster) als Nachweis der Unerlässlichkeit für das Kupieren der Schwänze. Ist z. B. der Eingriff im Mastbetrieb unabdingbar, ist es erforderlich, dass dem Ferkelerzeuger eine Kopie der aktuellen Tierhaltererklärung des Mästers vorliegt, damit er für diesen Mäster die Ferkel kupieren darf.
Das Kürzen von Schwänzen bei Schweinen ist nur im Ausnahmefall, wenn dieser Eingriff unerlässlich ist, erlaubt. Die Unerlässlichkeit für diesen Eingriff, der unter Umständen schon in einem anderen Betrieb vorgenommen wurde (keine eigene Ferkelproduktion), muss jeder Tierhalter bei Kontrollen nachweisen können. Dieser Nachweis ist nicht nötig, wenn nur unkupierte Schweine gehalten werden. Über die verschiedenen Wege im Umgang mit dem Kupierverzicht informiert www.ringelschwanz.info
In Deutschland ist diese Ausnahme bisher noch zu häufig „die Regel“, Deutschland hat zur Einhaltung dieser Rechtsvorschriften 2018 den Nationalen Aktionsplan Kupierverzicht erlassen. Schweinehalter müssen, wenn in ihrem Betrieb nach einem Zeitraum von zwei Jahren trotz bereits getroffener Optimierungsmaßnahmen immer wieder Schwanzbeißen auftritt, einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.
Ziel dieser „zweiten Stufe“ des Aktionsplans ist die Sicherstellung eines fortwährenden Prozesses der Optimierung der Haltungsbedingungen, bis eine Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen möglich ist.