„Herrenlos“ sind alle Wildtiere, aber z.B. auch entlaufene Haustiere, deren Besitzer das Eigentum aufgegeben haben (nicht mehr danach suchen) oder in Freiheit geborene Nachkommen ehemaliger entlaufener Haustiere. Diese Tiere sind verwildert, also scheu. Durch schlichtes „Aussetzen“ oder die Aufgabe des Eigentums, z.B. aus „Überdruss“, wird ein Haustier jedoch noch nicht gleich „herrenlos“. Bei herrenlosen Tieren greift das Tierschutzrecht nur eingeschränkt, diese sind vor grundlosen, belastenden Eingriffen durch den Menschen geschützt („Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“), eine Betreuungspflicht Dritter besteht aber nicht. Herrenlosen Tieren Gutes zu tun, wie z.B. Futter oder Obdach anzubieten, ist in der christlichen Tierethik (z.B. Albert Schweitzer) gefordert, aber auf freiwilliger, nicht gesetzlich verpflichtender Grundlage.
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