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Wer Schweine mit kupiertem Schwanz hält und in den Jahren 2020 und 2021 über 2 % Schwanz- und Ohrverletzungen in seinem Betrieb hatte, hat eine „2a-Einstufung“ in der Tierhaltererklärung vornehmen müssen.

Solche Betriebe müssen im Anschluss einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde (veterinaeramt@landratsamt-ansbach.de) zur Prüfung vorlegen. Der Termin für diese Vorlage ist in Bayern einheitlich der 15.11.2021.

Rechtlich sind diese Maßnahmenpläne nach § 6 des Tierschutzgesetzes notwendig, dieser hat bereits 1991 das routinemäßige Kupieren der Ferkelschwänze grundsätzlich verboten, d.h. es darf nur in Ausnahmefällen kupiert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz).

In Deutschland ist diese Ausnahme bisher noch zu häufig „die Regel“, Deutschland hat zur Einhaltung dieser Rechtsvorschriften 2018 den Nationalen Aktionsplan Kupierverzicht erlassen. Schweinehalter müssen, wenn in ihrem Betrieb nach einem Zeitraum von zwei Jahren trotz bereits getroffener Optimierungsmaßnahmen immer wieder Schwanzbeißen auftritt, einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.

Ziel dieser „zweiten Stufe“ des Aktionsplans ist die Sicherstellung eines fortwährenden Prozesses der Optimierung der Haltungsbedingungen, bis eine Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen möglich ist.

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