Der Jagdschein und der Falknerjagdschein sind Urkunden mit der der Inhaber sein Recht zur Jagd nachweist. Sie werden von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein-, Dreijahres- oder Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt.
Den Jagdschein kann lösen wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfalknerjagdschein erteilt werden; sie dürfen die Beizjagd aber nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Begleitperson ausüben.
Der Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines ist bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde bzw. –stadt erhältlich und kann entweder persönlich mit allen Antragsunterlagen bei der KVB abgegeben werden oder auch über die zuständige Gemeinde oder Stadt. Diese leiten die Unterlagen an die KVB weiter. Bei einer bloßen Verlängerung des Jagdscheines ohne Neuausstellung eines neuen Jagdscheinheftes bzw. erstmaligen Erteilung des Jagdscheines ist dieses Formular nicht erforderlich
Auskünfte zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen oder Falknerjagdscheinen erteilen die zuständigen unteren Jagdbehörden.