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Der anspruchsberechtigte Personenkreis setzt sich vor allem aus den Kriegsopfern, daneben aber auch aus Berechtigten nach den sog. Nebengesetzen (z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetzes) zusammen. Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nur gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anerkannten Bedarf aus dem Einkommen und Vermögen zu decken.

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