Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten sowie Hinterbliebene, wenn die Erholungsmaßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthaltes zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist.
Die Erholungshilfe ist eine Sachleistung, wenn in spezifischen Einrichtungen Dritter die Maßnahme durchgeführt und mit unmittelbar abgerechnet wird. Se ist eine Geldleistung, wenn dem Erholungssuchenden eine Beihilfe zu der beabsichtigten Maßnahme gewährt wird. Die Notwendigkeit der Erholungsmaßnahme ist durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung der Versorgungsverwaltung oder Gesundheitsamtes nachzuweisen. In aller Regel sind Erholungsmaßnahmen im Bundesgebiet ausreichend und mithin als zweckmäßig zu betrachten.
Wie die Notwendigkeit ist auch die Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung der Versorgungsverwaltung oder des Gesundheitsamtes nachzuweisen. Die Erholungsbedürftigkeit muss bei Beschädigten durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt sein; bei Schwerbeschädigten wird jedoch die medizinsche Kausalität vom Gesetzgeber unterstellt. Bei Hinterbliebenen und Ehegatten von Beschädigten entfällt die Prüfung der medizinischen Kausalität. Die Erholungshilfe soll drei Wochen betragen und darf diesen Zeitraum in der Regel auch nicht übersteigen. Von der Regeldauer kann aufgrund eines ärztlichen Attestes abgewichen werden. Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren gewährt werden. Der Geldleistung ist ein Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung zugrunde zu legen. Dazu kommen die Kosten für erholungsbedingte Aufwendungen, wie z.B. die Kosten der Gepäckbeförderung, Kurtaxe und ein Taschengeld. Weiter umfassen den Bedarf die Fahrkosten zum Erholungsort und wieder zurück nach Hause, sowie einen notwendigen Sondertransport.
Schließlich gehört zum Bedarf auch der Aufwand aus der Mitnahme einer notwendigen Begleitperson, wenn der Erholungssuchende einer ständigen Begleitung bedarf.
Dem anzuerkennenden Bedarf ist das anzurechnende Einkommen und Vermögen des Beschädigten oder Hinterbliebenen gegenüber zu stellen. In Höhe des Fehlbetrages errechnet sich die Erholungshilfe.