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Ausbildungsförderung wird für die im § 2 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten gewährt. Dies sind unter anderem allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fachschulen, Akademien, Fachoberschulen, Kollegs und Hochschulen. Die Förderfähigkeit dieser Ausbildungsstätten richtet sich nach § 2 Abs. 1 bis 6 BAföG.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Deutsche, unter bestimmten Voraussetzungen Angehörige von EU Mitgliedstaaten, andere Ausländer und anerkannte Flüchtlinge. Gefördert werden i.d.R. nur Auszubildende, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Hierbei sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden (Vermögensfreibetrag 15.000,00 €) sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern anzurechnen.

In bestimmten Fällen bleibt das elterliche Einkommen außer Betracht (z. B. Besuch von Berufsoberschulen).

Die Förderung wird, außer beim Besuch von Akademien und Hochschulen, als Zuschuss geleistet.

Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Schuljahr) ist ein neuer Antrag erforderlich. Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.


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