Physiotherapeuten, die die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie ausüben wollen, können eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen. Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich-praktisch durchgeführt.
Die mündlich-praktische Überprüfung dauert pro Person in der Regel bis zu 45 Minuten. Die Überprüfung wird unter Vorsitz eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ärzte bzw. Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis oder einer auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gutachtlich mit. Danach entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzer, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie) durch Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid.
Gegenstände der Überprüfung
Die Antrag stellende Person hat zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker/in tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen der Physiotherapie typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-) Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder an einen Arzt zu verweisen ist (z.B. radiologische Abklärung).
Gegenstand der Überprüfung sind ferner die in Nummer 1 der Leitlinie aufgeführten Inhalte der Überprüfung, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.
Berufsbezeichnung
Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“ empfohlen werden.