Inhalt

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Beantragt werden kann:

  • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Podologie beschränkte Heilpraktikererlaubnis

Die Erteilung dieser Heilpraktikererlaubnis setzt die Erfüllung bestimmter Vorbedingungen des Antragstellers voraus, darunter auch eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt Ansbach führt im Auftrag der zuständigen Behörden in Mittelfranken (mit Ausnahme von Nürnberg-Stadt) die allgemeine und beschränkte Heilpraktikerüberprüfung durch.
Die Heilpraktiker-Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.

Die schriftlichen Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils:

  • am dritten Mittwoch im März
  • am zweiten Mittwoch im Oktober

Die mündlich-praktischen Überprüfungen beginnen ca. 3 Wochen nach dem schriftlichen Teil.

Seite teilen